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(g)GmbH-Satzung: Gründungskosten genau angeben

(g)GmbH-Satzung: Gründungskosten genau angeben

Das OLG Schleswig legt mit seinem Beschluss vom 21.02.2023 erhöhte Anforderungen an die Offenlegung des Gesamtaufwands in GmbH-Satzungen fest. Zu den Anforderungen herrschte die längste Zeit Einigkeit, weshalb sich dieser davon abweichende Beschluss nun kritischen Stimmen ausgesetzt sieht, insbesondere auch deshalb, weil der Gesetzgeber geringere Anforderungen gelten lässt, wenn die Gründung der GmbH unter Verwendung des Musterprotokolls erfolgt. Das betrifft auch die Gründung einer gemeinnützigen GmbH.

Gründungskosten aufschlüsseln

Die Gründer einer neu errichteten GmbH bestimmten in ihrem Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft „die Kosten und Steuern dieses Vertrags und seiner Durchführung bis zu einem Höchstbetrag von 2.500 Euro“ trägt. Das zuständige Registergericht forderte die Gründer daraufhin auf, die Satzung der Gesellschaft insoweit zu ändern, dass die von der Gesellschaft getragenen Gründungskosten näher dargelegt und aufgeschlüsselt werden.

Das mit der Entscheidung befasste OLG Schleswig entschied, dass die gegebene Regelung der Tragung der Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag die gläubigerschützende Vorschrift des § 26 Abs. 2 AktG verletze. Diese aus dem Aktiengesetz stammende Regelung sei nach ständiger Rechtsprechung analog auf die Gründung einer GmbH anwendbar und somit ebenfalls zu beachten.

Kosten müssen genau benannt werden

In einer Satzung einer (g)GmbH ist gem. § 26 Abs. 2 AktG der Gesamtaufwand festzusetzen, welcher zulasten der Gesellschaft an die Gesellschafter oder andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung der Gesellschaft gewährt wird. Gleiches gilt für den Aufwand, welcher für die Vorbereitung der Gründung der Gesellschaft gewährt wird.

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Notwendig ist hierzu die Offenlegung des Gesamtaufwands (hier 2.500 Euro), welchen die Gesellschaft zulasten ihres Nominalkapitals zu tragen hat. Nicht ausreichend für die Erfüllung der Anforderungen des § 26 Abs. 2 AktG sei die bloße Nennung des Höchstkapitals in der Satzung. Die von der Gesellschaft zu tragenden Kosten seien vielmehr als Gesamtbetrag in der Satzung auszuweisen. Zudem müssten die von der Gesellschaft zu tragenden Gründungkosten auch einzeln aufgeschlüsselt werden.

Erhalt des Gläubigerschutzes

Hintergrund für die Entscheidung des Gerichts ist die Erwägung, dass der Gläubigerschutz des § 26 Abs. 2 AktG auch für (g)GmbHs gilt. Die Vorbelastung der Gesellschaft bliebe bei der gegebenen Vorgehensweise der Gründer im Unklaren. Dies widerspreche wiederum dem Sinn und Zweck des § 26 Abs. 2 AktG, welcher darauf abzielt, Gläubigerschutz durch Offenlegung zu erreichen. Für die Pflicht zur Benennung und Bezifferung der Positionen, welche die Gesellschaft tragen soll, spreche dabei, dass andernfalls nicht ersichtlich wird, um welche Positionen es sich handelt.

Kritische Stimmen zu der Entscheidung: Wem nutzt es?

Bezüglich dieser Entscheidung gibt es berechtigte Kritik. Diese bezieht sich vor allem auf die Frage, wer von dieser Form des Gläubigerschutzes profitiert. Fraglich ist konkret, ob durch die Tatsache, dass der Gesamtaufwand weniger wird oder das angegebene Maximum ausgeschöpft wird, tatsächlich ein Gläubiger getäuscht wird. Ebenso erscheint es nicht schlüssig, dass die Nennung des Höchstbetrags für die Erfüllung des § 26 Abs. 2 AktG nicht genügen soll.

Bei allen Fragen rund um die Gründung einer gGmbH sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne behilflich.

OLG Schleswig, Beschluss vom 21.02. 2023 – 2 Wx 50/22

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Gründung Ihrer gGmbH vom erfahrenen Anwalt

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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