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Gewinne in Zweckbetrieben: Vorsicht vor Konkurrentenklagen!

Gewinne in Zweckbetrieben: Vorsicht vor Konkurrentenklagen!Eine Organisation zur Förderung der Wohlfahrtspflege in der Rechtsform einer gGmbH erwirtschaftete über mehrere Jahre Gewinne im steuerbefreiten Zweckbetrieb – sehr zum Missfallen eines nicht-steuerbegünstigten Wettbewerbers, der nun die Aberkennung der Gemeinnützigkeit einklagte.

Konkurrentenklage gegen Gemeinnützigkeit

Die Besonderheit des Falles liegt bereits bei den Verfahrensbeteiligten. Nicht das Finanzamt wollte der Körperschaft die Gemeinnützigkeit entziehen, sondern ein Wettbewerber ging mittels einer sogenannten Konkurrentenklage gegen die Steuerbefreiung seines Mitbewerbers vor. Eine solche verpflichtet die Finanzverwaltung dazu, eine rechtswidrige Nicht- oder Niedrigbesteuerung der Konkurrenz zu prüfen und ggf. zu beseitigen.

Eine Konkurrentenklage ist allerdings nur zulässig, wenn der Kläger eine mögliche Verletzung seiner eigenen Rechte geltend machen kann. Für den Fall der Klage gegen die Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Organisation ist die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung jedoch anerkannt: Der nicht-steuerbegünstigte Konkurrent kann durch eine rechtswidrige Steuerbegünstigung einer gemeinnützigen Körperschaft in seinem Recht auf Teilhabe an einem steuerlich nicht zu seinem Nachteil verfälschten Wettbewerb verletzt sein.

Weder Betrieb der Wohlfahrtspflege noch Zweckbetrieb

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf stellte fest, dass die Voraussetzungen eines Betriebs der Wohlfahrtspflege nicht vorlagen, da die Leistungen der gGmbH jedenfalls nicht mindestens zu zwei Dritteln dem gesetzlich vorgesehenen Personenkreis zugutekamen. Hierzu zählen körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sowie finanziell Hilfsbedürftige.

Auch ein allgemeiner Zweckbetrieb lag nach Ansicht der Finanzrichter nicht vor, da die Tätigkeit in ihrer Gesamtrichtung nicht den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken diente. Es könnten in einem Zweckbetrieb zwar durchaus Einnahmen erzielt werden, doch müssten sich diese am Prinzip der Kostendeckung orientieren, dürften also nicht auf Gewinnerzielung innerhalb des jeweiligen Zweckbetriebs gerichtet sein. Denn die Mittelbeschaffung für die Organisation sei eine nicht von den Merkmalen des steuerbegünstigten Zweckbetriebes erfasste Tätigkeit. Allerdings dürfte fraglich sein, ob das dem speziellen Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege innewohnende Prinzip der Kostendeckung überhaupt auf einen allgemeinen Zweckbetrieb übertragen werden kann.

Das Gericht verneinte die Zweckbetriebseigenschaft. Die gGmbH erwirtschaftete mit der streitgegenständlichen Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg Gewinne, ohne Gegenmaßnahmen zur Orientierung am Prinzip der reinen Kostendeckung einzuleiten. Nach Ansicht der Richter ließ das vermuten, dass der Zweckbetrieb des Erwerbs wegen betrieben wurde, weil in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils Gewinne erwirtschaftet wurden, die den konkreten Finanzierungsbedarf überstiegen. Der gGmbH gelang es im Verfahren nicht, diese Vermutung zu wiederlegen.

Zusammenwirken mit gewerblicher Tochter-GmbH

Darüber hinaus erkannte der Senat ein zu enges Zusammenwirken der gGmbH mit ihrer nicht-gemeinnützigen Tochter-GmbH. Beide arbeiteten gemeinsam daran, ihren Kunden ein Gesamtpaket an Leistungen anzubieten. Zwar entstand hierdurch keine neue Gesellschaft, die als GbR steuerpflichtig war. Allerdings färbte die Gewerblichkeit der Tochter derart auf die Mutter-gGmbH ab, dass die gemeinsam erbrachten Leistungen nicht mehr als steuerbegünstigter Zweckbetrieb angesehen werden konnten.

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Zweckbetriebe müssen durch ihre Tätigkeit in erster Linie dem steuerbegünstigten Zweck und nicht der Mittelbeschaffung dienen. Die Ausgliederung gewerblicher Betriebe auf eine Tochter-GmbH kann zwar häufig sinnvoll sein, doch müssen die nicht-gemeinnützigen Tätigkeiten von den gemeinnützigen Tätigkeiten sauber getrennt werden. Andernfalls droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit nicht nur im Rahmen der Gemeinnützigkeitsprüfung des Finanzamtes, sondern – wie der vorliegende Fall zeigt – auch aufgrund eines Einschreitens von Wettbewerbern. Die Entscheidung des FG begegnet allerdings diversen Bedenken. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Revision beim BFH bereits anhängig ist (Az. XI R 29/19).

FG Düsseldorf, Urteil v. 03.09.2019, Az. 6 K 3315/17

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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