Das FG Münster hat entschieden, dass ein Unternehmen, dessen Leistungen in Konkurrenz zu denen einer gemeinnützigen Einrichtung stehen, vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen kann, welcher Umsatzbesteuerung die Leistungen des gemeinnützigen Konkurrenten unterliegen.
Das Gericht knüpfte den Auskunftsanspruch eines Unternehmens hinsichtlich der Besteuerung des Konkurrenten an zwei Voraussetzungen: Zum einen müsse dargelegt werden, dass es für das Unternehmen durch eine möglicherweise unzutreffende Besteuerung des Konkurrenten zu einem belegbaren Wettbewerbsnachteil komme; zum anderen, dass eine Konkurrentenklage gegen die Steuerbehörde Aussicht auf Erfolg haben könne. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stehe das Steuergeheimnis dem Auskunftsverlangen nicht entgegen.
Stoßrichtung des Auskunftsanspruchs eines Unternehmens wird hierbei regelmäßig die Einordnung einer wirtschaftlichen Tätigkeit der gemeinnützigen Organisation als Zweckbetrieb sein. Leistungen eines Zweckbetriebes werden in der Regel mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, anstatt der sonst für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb üblichen 19 %, besteuert.
Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen.
Hinweis: Zweckbetriebe gemeinnütziger Einrichtungen stehen nach dem Urteil noch stärker im kritischen Fokus privater Anbieter und müssen sich auf eine verschärfte gerichtliche Überprüfung ihrer steuerbegünstigten Behandlung einstellen (zu Konkurrentenklagen nicht steuerbefreiter Wettbewerber vgl. bereits Winheller/Klein, DStZ 2008, 377). Die Abgrenzung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bereitet traditionell große Schwierigkeiten und wird von Rechtsprechung und Finanzverwaltung nicht immer einheitlich gehandhabt. So ordnete der BFH Krankentransporte bspw. dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu, woraufhin sich das BMF genötigt sah, den Finanzämtern eine Behandlung als Zweckbetrieb vorzuschreiben.
FG Münster, Urteil v. 07.12.2010, Az. 15 K 3614/07 U.