Die „e-Währung“ Bitcoin ist auf dem Vormarsch. Immer mehr Händler akzeptieren Bitcoins als Zahlungsmittel und immer mehr Privatanleger verwahren Bitcoins in der Hoffnung, sie eines Tages gewinnbringend veräußern zu können. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun erstmals zu Bitcoins geäußert.
Wer Aktien kauft und mit Gewinn wieder verkauft, muss seinen Gewinn versteuern. Der Gewinn unterliegt einer automatischen Besteuerung an der Quelle in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag, d.h. insgesamt 26,375 % (sog. Abgeltungssteuer). Im Einzelfall kann auch die in Deutschland erhobene Kirchensteuer noch hinzukommen.
Für Bitcoins gilt das nicht. Wer Bitcoins kauft und später mit Gewinn wieder verkauft, erzielt damit keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Damit unterliegt der mögliche Gewinn auch nicht der Abgeltungssteuer. Stattdessen werden die Gewinne mit dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen besteuert (bei natürlichen Personen: max. 45% [Spitzensteuersatz] zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer; bei Kapitalgesellschaften: 15% Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und zzgl. ca. 7 bis 17% Gewerbesteuer). Das BMF hat nun aber darauf hingewiesen, dass die Gewinne auch steuerfrei vereinnahmt werden können – und zwar dann, wenn der Steuerpflichtige als Privatanleger die Bitcoins länger als ein Jahr hält.
Die Steuerfreiheit gilt aber nicht, wenn der Steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte erzielt, z.B. weil er – ähnlich einem Aktienhändler – gewerblich mit Bitcoins handelt oder weil er aufgrund seiner Rechtsform sowieso nur gewerbliche Einkünfte erzielt (z.B. wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird). In diesen Fällen unterliegen Gewinne aus Bitcoinverkäufen der gewöhnlichen Ertragsbesteuerung und zusätzlich der den Gemeinden zustehenden Gewerbesteuer.
Bisher ungeklärt ist immer noch die umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoingeschäften. Dies ist insbesondere für diejenigen Unternehmen bedeutsam, die Bitcoins als Zahlungsmittel akzeptieren. Solange die Finanzverwaltung Bitcoins umsatzsteuerlich nicht wie gewöhnliches Geld behandelt, droht eine 19%ige Umsatzbesteuerung, wenn der Unternehmer seine von seinen Kunden erhaltenen Bitcoins zu einem späteren Zeitpunkt veräußert, d.h. gegen echtes Geld eintauscht. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, wären Bitcoins als Zahlungsmittel praktisch nicht zu gebrauchen.
HINWEIS: Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs lassen sich Argumente entnehmen, die für eine Umsatzsteuerfreiheit von Bitcoingeschäften sprechen. Vor diesem Hintergrund ist Unternehmern, die Bitcoins als Zahlungsmittel akzeptieren wollen, anzuraten, sich mit ihrem Berater eine Strategie zurechtzulegen, wie sie mit der aktuellen Ungewissheit umgehen wollen, um einerseits vom Bitcoin-Boom profitieren zu können, andererseits aber keinen Schaden zu erleiden.
BMF, Schreiben vom 20.06.2013, Az. IV C 3 – S 2110/13/10001.
BMF, Schreiben vom 07.08.2013, Az. IV D 3 – S 7160-b/0:001.
BMF, Schreiben vom 07.08.2013, Az. IV C 1 – S 2256/0-01.
Vielen Dank Herr Winheller für die Kurze Zusammenstellung der gesetzlichen Einschätzung.
Mich beschäftigen aufgrund der sehr starken Wertsteigerung von Bitcoins die Frage, wie eigentlich der Einkauf mit den billig gekauften Bitcoins in Online-Shops zu behandlen ist wenn die einjährigen Haltefrist noch nicht abgelaufen ist.
Muss man den Warenkauf als Veräußerungsgeschäft bewerten?
Eine weitere vielleicht noch schwierigere Frage ist, wie muss man den Umtausch von Bitcoins in Altcoins (wie Litecoins) bewerten, wenn man Bitcoins zu einem günstigeren Preis erworben hat und nun entscheidet diese (vor Ablauf der Jahresfrist) und bei höherem Wert in z.Bsp Litecoins umzutauschen. Es gibt einschlägige Online-Börsen, über die man ohne vorherige Veräußerung in Euro direkt Litecoins für Bitcoins tausche kann.
Abschließend möchte ich Sie fragen, wie man Zugang zu den Mitteilungen
BMF, Schreiben vom 20.06.2013, Az. IV C 3 – S 2110/13/10001.
BMF, Schreiben vom 07.08.2013, Az. IV D 3 – S 7160-b/0:001.
BMF, Schreiben vom 07.08.2013, Az. IV C 1 – S 2256/0-01.
des BMF erlangt. Gibt es einen Link, den Sie mir schicken könnten?
Vielen Dank
P. Masche
Sehr geehrter Herr Masche, der Einsatz von Bitcoins zum Zwecke des Erwerbs von Waren in Online-Shops ist in der Tat ein klassisches Veräußerungsgeschäft, das der Besteuerung unterliegt, wenn Sie als Privatperson die Haltefrist nicht eingehalten haben. Gleiches gilt m.E. bei einem Tausch in andere „Währungen“ (Litecoins). Mit anderen Worten: Es dürfte ratsam sein, eher zurückhaltend mit derlei Tausch- bzw. Veräußerungsgeschäften zu sein. Sie sind steuerpflichtig und gleichzeitig sind die sich dabei stellenden Bewertungsfragen nicht immer einfach zu beantworten und verkomplizieren die Sache zusätzlich.
Die BMF-Stellungnahmen können Sie hier einsehen:
– BMF v. 20.6.2013, IV C 3 – S 2110/13/10001
– BMF v. 7.8.2013, IV D 3 – 7160-b/0:001
– BMF v. 7.8.2013, IV C 1 – S 2256/0-01
– BMF v. 27.9.2013, IV D 3 – S 7160-b/0:001 S 7160-b/0:001
Die Schreiben des BMF gehen auf Anfragen des FDP-Politikers Frank Schäffler zurück. Informationen zu Herrn Schäffler und zu seinem Engagment auch in Sachen Bitcoin finden Sie auf seiner Website unter http://www.frank-schaeffler.de.
Sehr geehrter Herr Winheller,
Könnten Sie kurz erklären wie es sich beim privaten Mining von Bitcoins verhält (ohne Anmelden eines Gewerbes)?
Wird bei der privaten Veräußerung von durch mining erzeugten Bitcoins die Umsatzsteuer fällig, da es sich beim Mining um eine Wertschöpfung handelt?
Auf welcher Basis wird diese Umsatzsteuer berechnet.
Wir der Wert der erzeugten Bitcoins zum Zeitpunkt der Erzeugung herangezogen oder zum Zeitpunkt der Veräußerung? Gibt es eine Freigrenze und auf welchen Zeitpunkt (Erzeugung oder Veräußerung) bezieht sie sich?
Eine letzte Frage: werden die durch Mining erzeugten Bitcoins nach einem Jahr steuerfrei (im Fall der Umsatzsteuerberechnung zum Zeitpunkt der Erzeugung)?
Vielen Dank für Ihre Antworten
P.Masche
Sehr geehrter Herr Masche,
auch wenn Sie kein Gewerbe anmelden, könnte im Falle des Bitcoin-Minings schnell eine gewerbliche Tätigkeit angenommen werden. Dies hängt natürlich von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab, aber die Sachlage ist eine andere als bei der Veräußerung zuvor gekaufter Bitcoins. Die Regelung über private Veräußerungsgeschäfte mit der Haltefrist von einem Jahr setzt grundsätzlich eine Anschaffung voraus, die bei selbst geschürften Bitcoins nicht vorliegen dürfte.
Die Frage der Umsatzsteuerpflicht ist nach wie vor offen, wobei mit guten Argumenten die Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen vertreten werden kann. Das BMF hatte sich diesbezüglich auch schon geäußert und angemerkt, dass der Handel oder die Vermittlung von Bitcoins als Geschäft mit Forderungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 8 Buchstabe c UStG umsatzsteuerfrei sein kann. Die Haltefrist von einem Jahr betrifft übrigens nur die Einkommenssteuer, nicht die Umsatzsteuer!
Viele Fragen im Zusammenhang mit Bitcoins sind noch ungeklärt und die steuerliche Einordnung hängt auch maßgeblich vom Einzelfall ab. Daher kann eine Einschätzung Ihrer Aktivitäten auch nur in einem Beratungsgespräch verlässlich vorgenommen werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Stefan Winheller