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Gewerbliches Altkleider-Sammeln in Göttingen verboten

Die Stadt Göttingen darf nach einer neuen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (VG) Göttingen in bestimmten Fällen das gewerbliche Altkleider-Sammeln verbieten. Die gute Nachricht: Gemeinnützige Altkleider-Sammler sind davon nicht betroffen.

Viele unseriöse Altkleider-Sammler

Schwarze Schafe machen seriösen Altkleider-Sammlern das Leben schwer und bringen die Branche insgesamt in Verruf. Dass sich ausgerechnet in diesem Bereich viele unseriöse Unternehmen tummeln, ist klar, denn die Verwertung von Altkleidern ist profitabel.

Die Städte wehren sich

Die Folgen der umtriebigen Geschäftstätigkeit der unseriösen Anbieter bekommen auch die seriösen zu spüren. So hat beispielsweise die Stadt Aachen durch ein Standortkonzept für Altkleider-Container und die Vergabe der Aufstelllizenz an nur einen einzigen Anbieter dem Wildwuchs Einhalt geboten. Das Nachsehen hatten die übrigen nicht ausgewählten Altkleider-Sammler, deren Klagen das VG Aachen abwies.

Einen anderen Ansatz, das Aufstellen von Altkleider-Containern zu verbieten, wählte die Stadt Göttingen: Die Stadt unterhält eigene Altkleider-Container, mit denen sie im Jahr 2015 ca. 581 Tonnen Altkleider sammelte und einen Überschuss von über 290.000 Euro erzielte. Zwei gewerblichen Entsorgern, die eigene Altkleider-Container aufstellen und sich so ein Stück vom Kuchen abschneiden wollten, untersagte die Stadt die Aktivitäten kurzerhand.

Altkleider-Sammeln darf verboten werden

Die Klagen der privaten Unternehmen vor dem VG Göttingen blieben erfolglos. Ausschlaggebend für das Gericht war das Argument, dass die Stadt ein hochwertiges getrenntes Erfassungssystem für Altkleider unterhalte. Die Container waren flächendeckend im Stadtgebiet sowie in den Vororten aufgestellt; jeder Einwohner konnte in max. 500 m Entfernung einen Container erreichen. Dieses hochwertige Erfassungssystem sei durch die auf den Markt drängenden übrigen Altkleidersammler gefährdet. Der städtische Anteil an der Entsorgungsmenge würde auf ein unwirtschaftliches Maß sinken, wenn die beiden klagenden Anbieter und ggf. noch weitere Anbieter Altkleider-Container aufstellen würden.

Altkleider gelten als Abfall

Altkleider stellen nach geltendem Recht Abfall dar, der grundsätzlich den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten Personen, also den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, zu überlassen ist. Sofern sie eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sicherstellen, dürfen aber auch private Entsorgungsunternehmen die Entsorgung (gewinnbringend) übernehmen.

Das gilt nur dann nicht, wenn Abfall betroffen ist, für den der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung durchführt. Denn dann wäre durch die privaten Anbieter eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu befürchten. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung nahm das VG Göttingen im vorliegenden Fall an.

Vorteil für gemeinnützige Altkleider-Sammler

Die Entscheidung des VG Göttingen kann für gemeinnützige Altkleider-Sammler vorteilhaft sein. Denn für diese gilt die Einschränkung nicht, die den beiden klagenden Entsorgern zum Verhängnis wurde. Während die Tätigkeit gewerblicher Sammler schon dann untersagt werden kann, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet, ist dies bei gemeinnützigen Altkleider-Sammlern nicht möglich.

VG Göttingen, Urteile vom 02.03.2017, Az. 4 A 149/14; 4 A 345/15

Weiterlesen:
Altkleider-Container: Das Los entscheidet
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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