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Altkleider-Container: Das Los entscheidet

Städte können die Anzahl der Altkleider-Container beschränken, die Aufstellorte vorgeben und das Aufstellen der Container nur einem einzigen Anbieter gestatten.

Standortkonzept für Altkleider-Container

Den Verantwortlichen einer Stadt in Nordrhein-Westfalen war die Anzahl der in ihrer Stadt aufgestellten Altkleider-Container zu groß. Die Stadt beschloss daraufhin ein Standortkonzept, das die Anzahl und genaue Lage der Altkleider-Container regelte. Danach durften insgesamt nur noch 100 Altkleider-Container an ganz bestimmten Orten aufgestellt werden – und zwar durch einen einzigen Anbieter. Die Erlaubnis zur Aufstellung der Container sollte außerdem auf ein Jahr begrenzt sein. Bei gleich geeigneten Anbietern sollte das Los entscheiden.

Unstimmigkeiten im Auswahlverfahren

Der gemeinnützige Kläger hatte sich als Anbieter beworben. Weil sich mehrere gleich geeignete Anbieter beworben hatten, musste allerdings das Los entscheiden, das auf einen Mitbewerber fiel. Damit gab sich der Kläger nicht geschlagen und zog vor das Verwaltungsgericht (VG) Aachen. Dort trug er unter anderem vor, dass sich der zum Zuge gekommene Mitbewerber unfair verhalten habe, weil er sich mehrfach, nämlich über unterschiedliche, aber konzernverbundene Unternehmen um die Erlaubnis beworben habe. Der Familienname des Geschäftsführers des zum Zuge gekommenen Unternehmens habe dem des Geschäftsführers eines anderen Unternehmens entsprochen, das sich auch um die Erlaubnis beworben hatte.

Vergabe ordnungsgemäß

Das VG Aachen erachtete dies allerdings nicht als ausreichenden Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen. Auch die übrigen Bewerber, die beim Losverfahren teilgenommen hatten, hätten schließlich gegen die Berücksichtigung des zum Zuge gekommenen Unternehmens und des möglicherweise konzernverbundenen Unternehmens keine Einwendungen erhoben. Auch das grundsätzliche Auswahlverfahren der Stadt bestehend aus der Aufstellung eines Standortkonzeptes und der Vergabe der Erlaubnis an nur einen einzigen Anbieter sei zulässig, so das VG Aachen. Die Klage blieb damit erfolglos.

Verhalten der Mitbewerber aufmerksam verfolgen

Nach Ansicht des VG Aachen ist ein Losverfahren bei gleicher Eignung grundsätzlich zulässig, genauso wie die Vergabe der Erlaubnis für die gesamte Standortnutzung an nur einen Anbieter. Gemeinnützige Organisationen, die Altkleider-Container aufstellen, sollten in einem Bewerbungsverfahren aber auf jeden Fall aufmerksam verfolgen, wie sich die Mitbewerber verhalten. Das VG Aachen hat diesem Gesichtspunkt zwar keine besondere Bedeutung zugemessen, aus der Urteilsbegründung geht allerdings nicht hervor, ob es sich bei dem gleichen Nachnamen der Geschäftsführer möglicherweise um einen „Allerweltsnamen“ handelte. Außerdem lag der Sitz der beiden Bewerberunternehmen immerhin knapp 100 km auseinander (Marburg einerseits, Frankfurt am Main andererseits). Hätte die klagende Organisation insoweit konkretere Nachweise geliefert, wäre die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen. Das VG Aachen hat aber die Berufung zugelassen, so dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.

VG Aachen, Urteil vom 26.04.2016, Az. 6 K 2357/15

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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