Weitere gewerbliche Altkleider-Sammlung verboten

Eine weitere positive Entscheidung für gemeinnützige Altkleider-Sammler: Das Verwaltungsgericht (VG) Münster bestätigte das Verbot einer gewerblichen Altkleider-Sammlung. Davon profitieren gemeinnützige Altkleider-Sammler.

Wir berichteten über ein Urteil des VG Göttingen, wonach zwei gewerbliche Altkleider-Sammler keine Altkleider-Container in Göttingen aufstellen dürfen. Nun hat auch das VG Münster eine vergleichbare Entscheidung getroffen.

Weniger strenge Beschränkungen für gemeinnützige Sammler

Die Entscheidungen stellen sicher, dass Gemeinden und Städte ihre Entsorgungssysteme wirtschaftlich betreiben können. Aber auch gemeinnützige Altkleider-Sammler profitieren von diesen Entscheidungen. Für sie gelten nämlich weniger strenge Beschränkungen als für gewerbliche Sammler.

Gemeinnützige Körperschaften, die das Altkleider-Sammeln ausweiten oder erst beginnen möchten, sollten zunächst unbedingt die Situation vor Ort klären und die geplanten Tätigkeiten mit den zuständigen Behörden, zumeist dem Ordnungsamt, abstimmen.

VG Münster, Urteil vom 22.03.2017, Az. 7 K 1467/14

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Gewerbliches Altkleider-Sammeln in Göttingen verboten
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Porträt vom Autor

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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