Betriebsaufspaltungen sind in der Praxis häufig anzutreffen. Von einer Betriebsaufspaltung spricht man, wenn ein Unternehmen in mehrere selbständige rechtliche Einheiten aufgespalten wird, die Einheiten aber trotzdem auf gewisse Art und Weise miteinander „verflochten“ bleiben, u.a. dadurch, dass das sog. Besitzunternehmen dem sog. Betriebsunternehmen wesentliche Betriebsgrundlagen überlässt. Wesentliche Betriebsgrundlagen sind vor allem Grundstücke, die für den Betrieb des Unternehmens notwendig sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein Krankenhaus als Betriebsunternehmen von der Gewerbesteuer befreit war. Es stellte sich die Frage, ob sich die Steuerbefreiung auch auf das Besitzunternehmen erstreckt. Der BFH bejaht das.
Haftungsrechtliche Vorteile einer Betriebsaufspaltung
Zivilrechtlich hat eine Betriebsaufspaltung vor allem haftungsrechtliche Vorteile: Ein Unternehmen, das typischerweise zahlreichen Risiken ausgesetzt und damit grundsätzlich auch insolvenzgefährdet ist, wird nicht selbst Eigentümer des Betriebsgrundstückes, sondern pachtet es lediglich von der Besitzgesellschaft. Das Grundstück ist somit der Haftungsmasse der Betriebsgesellschaft entzogen – es steht ja im Eigentum eines anderen, der Besitzgesellschaft.
Steuerlich führt eine solche Betriebsaufspaltung dazu, dass die Verpachtungseinkünfte bei der Besitzgesellschaft als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind (d.h. zusätzlich zur Einkommensteuer der Gewerbesteuer unterliegen). Damit verhindert das Steuerrecht, dass eine organisatorische Aufteilung des zur Verwirklichung der gewerblichen Tätigkeit dienenden Vermögens auf zwei eigenständige Rechtsträger zur Vermeidung der Gewerbesteuer führt, mithin eine Besserstellung des aufgespaltenen Unternehmens gegenüber dem „Einheitsunternehmen“ erfolgt.
Krankenhausbetreiber pachtet Betriebsgebäude
Im vom BFH entschiedenen Fall war die Krankenhausbetreiberin zugleich an der Besitzgesellschaft beteiligt. Die Besitzgesellschaft verpachtete dem Krankenhausbetreiber ein Betriebsgebäude einschließlich der Inventargegenstände. Das Finanzamt nahm wenig überraschend eine Betriebsaufspaltung an und unterwarf die Pachteinnahmen der Besitzgesellschaft folglich der Gewerbesteuer.
Die dagegen klagende Besitzgesellschaft hielt das für falsch. Sie war der Auffassung, dass aufgrund der bestehenden Betriebsaufspaltung zwischen ihr und dem Krankenhausbetreiber die nach § 3 Nr. 20 b GewStG zu gewährende Steuerbefreiung für Krankenhäuser auch auf sie als Besitzgesellschaft auszudehnen sei.
Besitzgesellschaft auch steuerbefreit
Vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hatte die Klage allerdings noch keinen Erfolg. Anders dann aber vor dem BFH: Er gab der Besitzgesellschaft Recht. Auch der BFH war zwar der Meinung, dass es sich bei der Verpachtung der Gebäude und des Inventars an den Krankenhausbetreiber wegen der Betriebsaufspaltung um eine gewerbliche Tätigkeit handelte.
Diese sei aber nach § 3 Nr. 20 b GewStG steuerbefreit, da die Besitzgesellschaft an der Gewerbesteuerbefreiung des Krankenhausbetreibers teilhabe, so der BFH. Dieser stützt sich dabei auf sein Urteil vom 29.03.2006, Az. X R 59/00, zu § 3 Nr. 20 c GewStG, in dem er schon einmal entschieden hatte, dass sich die Befreiung der ein Altersheim betreibenden Betriebsgesellschaft von der Gewerbesteuer bei einer Betriebsaufspaltung auch auf die Verpachtungstätigkeit der Besitzgesellschaft erstreckt.
Keine Umgehung der Gewerbesteuerpflicht
Die Erstreckung der Steuerbefreiung auf die Besitzgesellschaft, die selbst kein Krankenhaus betrieb, ergibt Sinn: Das Institut der Betriebsaufspaltung will nämlich lediglich die Umgehung der Gewerbesteuerpflicht durch eine Aufteilung der an sich einheitlichen Betätigungen auf zwei Rechtsträger verhindern. Dieser Zweck greift aber nicht, wenn das als Alternative zur Betriebsaufspaltung gedachte Einheitsunternehmen gemäß § 3 Nr. 20 b GewStG sowieso von der Gewerbesteuer befreit wäre.
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BFH, Urteil vom 20.08.2015, Az. IV R 26/13
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Tags: Steuerbefreiung