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Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen

Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen

Nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind Alten- und Pflegeheime von der Gewerbesteuer befreit. Dabei stellt sich jedoch die Frage, wie weit der Umfang der Gewerbesteuerbefreiung ist. Sind sämtliche Gewinne der Heime von der Gewerbesteuer befreit oder nur Gewinne, die unmittelbar mit Pflegeleistungen zusammenhängen? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) vor Kurzem beantwortet.

Pflege-GmbH mit Zins- und Provisionserträgen

In dem Fall vor dem BFH ging es um ein Pflegeheim in der Rechtsform der GmbH, deren Einnahmen sich nicht nur aus den Aufwandserstattungen der Sozialversicherungsträger für die erbrachten Pflegeleistungen zusammensetzten, sondern auch aus Zins- und Provisionserträgen aufgrund der Vergabe eines Darlehens sowie der Vermittlung von Verträgen. Die GmbH war der Auffassung, dass die Zins- und Provisionserträge gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG von der Gewerbesteuer befreit seien, da die Steuerbefreiung für sämtliche Gewinne eines Pflegeheims gelte. Das Finanzamt war jedoch gegenteiliger Ansicht und erließ daher einen Gewerbesteuermessbescheid. 

Gewerbesteuerbefreiung ist tätigkeitsbezogen

Zwar klagte die GmbH zunächst erfolgreich vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg. Allerdings legte das Finanzamt gegen die Entscheidung des Gerichts Revision beim BFH ein. Mit Erfolg: Der BFH entschied, dass § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG tätigkeitsbezogen auszulegen sei, sodass nur die Gewinne, die aus den erbrachten Pflegeleistungen resultieren, von der Steuerbefreiung umfasst seien. Gewinne, die aus Leistungen gegenüber Dritten – hier die Zins- und Provisionserträge – resultieren, seien dagegen gewerbesteuerpflichtig. Denn mit der Steuerbefreiung der Pflegeleistungen sollen die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen verbessert und die Sozialversicherungsträger finanziell entlastet werden, so das Gericht. 

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Daraus folge jedoch, dass nur diejenigen Gewinne steuerlich begünstigt werden können, die im Zusammenhang mit der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen erzielt wurden. Denn nur insoweit entstehen für die Sozialversicherungsträger Kosten. Eine objektbezogene Auslegung der Vorschrift, wonach sämtliche Gewinne eines Pflegeheims von der Gewerbesteuer befreit sein sollen, würde dagegen dazu führen, dass sich Kapitalgesellschaften allein mit dem zusätzlichen Betrieb eines Alten- und Pflegeheims von der Gewerbesteuer befreien könnten – das sei vom Gesetzgeber jedoch nicht gewollt, so der BFH. 

Gewerbesteuerpflicht vermeiden 

Diese Entscheidung zeigt, dass Betreiber von Alten- und Pflegeheimen darauf achten müssen, dass ihre Gewinne nicht pauschal von der Gewerbesteuer befreit sind, sondern sie stattdessen eine Aufteilung nach begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten vornehmen müssen. Um eine Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden, empfiehlt es sich, die derzeit nicht begünstigten bzw. vermögensverwaltenden Tätigkeiten entweder über eine Treuhandlösung oder über die Gründung einer separaten vermögensverwaltenden Gesellschaft auszulagern.

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BFH, Urteil v. 01.09.2021 – III R 20/19

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Steuerrecht und Steuerberatung

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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