Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass der Arbeitslohn von im Ausland tätigen Priestern einer deutschen Religionsgemeinschaft in Deutschland steuerpflichtig sein kann. Religionsgemeinschaften sind in solchen Fällen zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet. Unterlassen sie dies, weil sie z.B. die Steuerpflicht ihres Mitarbeiters falsch eingeschätzt haben, drohen ihnen hohe Steuernachzahlungen.
Priester streitet sich mit Finanzamt
Der Fall vor dem FG Düsseldorf betraf einen römisch-katholischen Priester, der für ein inländisches Bistum im Ausland als Gemeindepfarrer tätig war und dort über seinen Wohnsitz verfügte. Zu Beginn seiner Tätigkeit bestand mit dem Land, in dem der Priester tätig war, ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), sodass der Lohn des Priesters in Deutschland nicht steuerpflichtig war. In der Zwischenzeit trat das DBA jedoch außer Kraft, sodass das Finanzamt die Auffassung vertrat, dass der Lohn des Priesters in Deutschland wieder steuerpflichtig sei. Das Bistum behielt daher vom Gehalt des Priesters Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag ein.
FG Düsseldorf: Gehalt des Priesters ist steuerpflichtig
Mit diesem Vorgehen war der Priester nicht einverstanden und reichte Klage beim FG Düsseldorf ein, nachdem sich das Finanzamt geweigert hatte, ihm die einbehaltenen Steuern zu erstatten. Allerdings ohne Erfolg: Der Priester sei mit seinem Gehalt, so das Gericht, gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zumindest beschränkt steuerpflichtig im Inland. Denn er erhalte seinen Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Bei einer inländischen öffentlichen Kasse handle es sich um die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Das Bistum, für den der Priester tätig ist, sei eine solche inländische juristische Person des öffentlichen Rechts: Denn das Bistum ist Teil der katholischen Kirche, die wiederum eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei. Somit handle es sich bei der Kasse des Bistums, aus dem das Gehalt des Priesters gezahlt werde, um eine inländische öffentliche Kasse. Das Finanzamt habe das Bistum daher zu Recht zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet.
Steuerliche Behandlung von Mitarbeitern im Ausland rechtzeitig prüfen
Religionsgemeinschaften mit Mitarbeitern im Ausland müssen prüfen, ob sie zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet sind. Diese Pflicht gilt gemäß § 38 EStG unabhängig davon, ob der jeweilige Vertreter unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig im Inland ist. Führen Religionsgemeinschaften den Lohnsteuereinbehalt nicht durch, obwohl sie dazu verpflichtet sind, drohen ihnen hohe Steuernachzahlungen. Zwar könnte das Finanzamt die ausstehenden Lohnsteuern auch beim Mitarbeiter selbst eintreiben. Da sich dieser jedoch im Ausland befindet und gegenüber dem Finanzamt sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber gesamtschuldnerisch haften, ist es wenig verwunderlich, dass sich die Finanzämter häufig primär an die Religionsgemeinschaften zur Begleichung der Lohnsteuerschuld wenden.
Ein weiteres Problem: Die Rückforderung der nachgezahlten Lohnsteuern vom Mitarbeiter durch die Religionsgemeinschaft ist in vielen Fällen nicht möglich, da der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Mitarbeiter mittlerweile verjährt ist. Unsere erfahrenen Fachanwälte für Steuerrecht und Steuerberater unterstützen Sie gern und überprüfen, ob die geplante steuerliche Behandlung des Mitarbeiters rechtskonform erfolgt und können bei Fehlern geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen, bevor die nächste Betriebsprüfung ansteht.
FG Düsseldorf, Urteil v. 11.03.2021 – 12 K 1517/17 AO
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