Immer wieder ist die Geschäftsführerbefugnis Streitthema von Gesellschafterversammlungen. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich kürzlich damit befassen. Dem BGH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Gesellschafterversammlung einer Grundstücksverwaltungs-GmbH & Co. KG (ein geschlossener Immobilienfonds) wollte den Gesellschaftsvertrag dahingehend ändern, dass der persönlich haftenden Gesellschafterin die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis ohne Angabe von Gründen entzogen werden kann. Das Kammergericht Berlin als Berufungsgericht hielt den Beschluss für wirksam.
Änderung des Gesellschaftsvertrags
Der Gesellschaftsvertrag der KG sah vor, dass die persönlich haftende Gesellschafterin zur Vertretung und Geschäftsführung allein berechtigt und verpflichtet ist. Der Vertrag enthielt keine Regelung zur Entziehung dieser Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis. Eine solche Regelung sollte erst durch die Änderung des Gesellschaftsvertrags eingeführt werden. Eine besondere Mehrheit sah die Satzung für eine solche Änderung deshalb nicht vor. Es galt die allgemeine Regelung, nämlich die einfache Mehrheit.
Einfache Mehrheit reicht aus
Der BGH fasst zusammen, dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die genannte Regelung entgegen § 119 Abs. 1 HGB, welcher Einstimmigkeit fordert, über einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss einzuführen. Bei der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis handele es sich auch nicht um ein unentziehbares Sonderrecht.
Entziehung der Befugnis nicht rechtmäßig
Bei der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis handele es sich um ein relativ unentziehbares Recht. Ein Eingriff sei nur rechtmäßig, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten und für den betroffenen Gesellschafter zumutbar sei oder er dem Eingriff zugestimmt habe.
Das Berufungsgericht habe ein bloßes Interesse für den Eingriff festgestellt, dies genüge jedoch nicht. Der Eingriff müsse für die Gesellschaft unerlässlich bzw. notwendig, also geboten sein.
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BGH, Urteil v. 13.10.2020, II ZR 359/18
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