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Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – die geplanten Neuerungen im Überblick

Die Bundesregierung hat ihrer Ankündigung, für Bewegung im Gemeinnützigkeitsrecht zu sorgen, Taten folgen lassen. Mit ihrem auch als „Ehrenamtspaket“ bzw. „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts“ bezeichneten Vorhaben ist ihr ein beachtlicher Wurf gelungen. Neben den ertragsteuerlichen Neuerungen für Ehrenamtliche und einer vereinfachten Dokumentation für die Wohlfahrtspflege sollen für alle gemeinnützigen Organisationen insbesondere das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung großzügiger geregelt, die Rücklagenbildung erleichtert sowie ein neues Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit eingeführt werden. Außerdem sind deutlich umfassendere Haftungsbeschränkungen für ehrenamtlich Tätige als bisher geplant.

Ehrenamtspauschale, Übungsleiterfreibetrag, Zweckbetriebsgrenze, mildtätige Zweckverfolgung (§ 3 EStG-E, § 67a AO-E, § 53 AO-E)

  • Wie bereits vor einigen Wochen in Aussicht gestellt, soll die Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro im Jahr und die Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro auf 2.400 Euro im Jahr erhöht werden. Ferner ist eine Erhöhung der gesetzlichen Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen von 35.000 Euro auf 45.000 Euro vorgesehen. Erwartungsgemäß bleibt es hingegen bei der bisherigen Freigrenze in Höhe von 35.000 Euro für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
  • Im Bereich der mildtätigen Wohlfahrtspflege folgt der Gesetzgeber der Finanzverwaltung und will den kürzlich im AEAO geregelten, vereinfachten Nachweis der finanziellen Hilfsbedürftigkeit geförderter Personen nun auch gesetzlich verankern. Der Bezug von Sozialleistungen soll danach vom Nachweis individueller Hilfsbedürftigkeit entbinden.

Zeitnahe Mittelverwendung und Rücklagenbildung (§ 55 AO-E, § 62 AO-E, § 63 AO-E)

Eine erhebliche Erleichterung sieht der Gesetzentwurf beim Gebot der zeitnahen Mittelverwendung vor. Mussten die Mittel bisher bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres verwendet werden, soll dies künftig erst mit Ablauf des auf den Zufluss folgenden zweiten Kalenderjahres nötig sein. Diese Neuregelung würde gemeinnützigen Organisationen mehr Spielraum und Zeit für ihre Finanzplanungen verschaffen. Da das Gesetz wohl frühestens zum 01.01.2013 in Kraft treten kann (s.u.), fragt sich allerdings, ob die Neuregelung bereits für Mittel aus dem Jahr 2011 greift, die nach bisheriger Regelung eigentlich bis Ende 2012 zu verwenden wären.

  • Der gesamte Themenkomplex Rücklagenbildung soll in einem neuen „§ 62 AO Rücklagen und Vermögensverwendung“ zusammengefasst werden. Erstmals eine gesetzliche Regelung erfahren soll dabei auch die von gemeinnützigen Körperschaften vielfach praktizierte sog. Wiederbeschaffungsrücklage. Die Höhe der Zuführung zu dieser Rücklage bemisst sich nach der Höhe der jährlichen Abschreibung (AfA), es sei denn, die Körperschaft kann die Voraussetzungen für eine höhere Zuführung nachweisen. Voraussetzung für die Rücklagenbildung ist stets, dass ein konkretes Reinvestitionsvorhaben auch tatsächlich geplantist.

    Die verlängerte zweijährige Frist zur Mittelverwendung soll auch für die Bildung von Rücklagen gelten. Eine besonders günstige Regelung sieht aber § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO-E vor: Nicht genutztes Volumen für die freien Rücklagen verfällt nicht mehr! Stattdessen soll die unterbliebene Rücklagenbildung künftig in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden dürfen.

    Wie schon bisher sollen die zweckgebundenen Rücklagen (hierzu zählt auch die Wiederbeschaffungsrücklage) bei einem späteren Wegfall des ursprünglichen Investitionszwecks umgehend aufgelöst werden. Insoweit ist möglicherweise ein aktuelles Urteil des BFH v. 12.01.2012, Az. IV R 4/09 interessant: Der BFH hat – wenn auch in ganz anderem Zusammenhang – entschieden, dass eine Reinvestition nach Bildung einer Rücklage spätestens nach vier Jahren (bzw. bei Gebäuden innerhalb von sechs Jahren) zu erfolgen hat.

  • Hat die Körperschaft Mittel – gleich aus welchem Grund – in unzulässiger Weise angesammelt, kann das Finanzamt eine Frist zu deren Verwendung setzen, die zwei Jahre nicht überschreiten soll. Wie grundsätzlich schon bisher ist bei Verstößen gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ein sofortiger Entzug der Gemeinnützigkeit daher regelmäßig nicht zulässig. Bislang beschränkte sich die Möglichkeit der Fristsetzung allerdings auf Verstöße gegen die Regelungen zur Bildung zweckgebundener und freier Rücklagen. Künftig soll in jedwedem Fall unzulässiger Mittelansammlung (z.B. auch bei einer unzulässigen Zuführung von Mitteln zum Vermögen) zunächst eine Verwendungsfrist gesetzt werden. Für die Praxis nicht unwichtig: Die vorgesehene Frist von zwei Jahren stellt faktisch eine Verschlechterung für gemeinnützige Körperschaften im Vergleich zur bisherigen Situation dar! In der Praxis waren nämlich bislang meist längere Fristen (häufig auch wiederholt) gesetzt worden.

Neues Verfahren zur bindenden Bestätigung der formellen Gemeinnützigkeit (§ 60a AO-E)

Die Prüfung der formellen Gemeinnützigkeit, d.h. der Einhaltung aller gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften in der Satzung der Organisation, soll erstmals in einem eigenen Verfahren erfolgen. § 60a AO-E regelt die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen, die im Rahmen der Veranlagung zur Körperschaftsteuer oder auch schon früher auf Antrag der Organisation erfolgt. Die gesonderte Feststellung auf Antrag der Organisation ersetzt die bisher übliche „vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit“ beim Eintritt in die Gemeinnützigkeit (in der Regel im Zuge der Errichtung der Körperschaft). Im Gegensatz zu dieser soll die Feststellung der Gemeinnützigkeit in Form eines verbindlichen Verwaltungsaktes ergehen. Gegen eine Versagung der Feststellung kann die Körperschaft dann im Wege des Einspruchs vorgehen – was bislang nicht möglich war. Satzungs- und Organisationsfragen können damit bereits zu Beginn der Gemeinnützigkeit, notfalls gerichtlich, rechtsverbindlich geklärt werden. Nicht vergessen werden darf freilich, dass das neue Verfahren nichts daran ändert, dass auch die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügen muss. Ob dies der Fall ist, soll – wie bisher – erst im Rahmen der Veranlagung überprüft werden.

Da die Feststellung auch für die Spender der Körperschaft bindend ist, kann das neue Verfahren auch als – bewusster oder unbewusster – gesetzgeberischer Schritt hin zu einem europaweiten Gemeinnützigkeits- und Spendenmarkt gesehen werden. Die gesonderte Bestätigung der formellen Gemeinnützigkeit wird nämlich auch von ausländischen Organisationen genutzt werden können, um damit die Steuerfreiheit einzelner Einnahmen aus Deutschland, insbesondere aber auch ihre Berechtigung zum steuerwirksamen Empfang von Spenden aus Deutschland, nachzuweisen (vgl. auch Franke-Roericht, StiftungsBrief 2012, 148). Ausländischen Nonprofit-Organisationen wird es auf diese Weise künftig leichter fallen, den deutschen Spendenmarkt zu betreten.

Stiftungen (§ 10b EStG-E, § 9 GewStG-E, § 62 AO-E, § 80 BGB-E, § 81 BGB-E)

Der Gesetzentwurf hält einige steuerliche Neuerungen speziell für Stiftungen bereit. Die Privilegierung gemeinnütziger Stiftungen gegenüber anderen gemeinnützigen Rechtsformen soll wie folgt weiter ausgebaut werden:

  • Es ist geplant, Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung bei zusammenveranlagten Ehegatten künftig bis zu einem Betrag von 2 Mio. Euro (alle 10 Jahre) im Wege des erhöhten Sonderausgabenabzugs zu begünstigen. Bisher konnten Ehegatten nur jeweils 1 Mio. Euro in Abzug bringen. Jeder Ehegatte hatte daher nachzuweisen, dass die Zuwendung tatsächlich aus seinem Vermögen stammte. Die Vereinfachung dürfte insbesondere Stiftungsgründungen durch Einzelverdiener-Ehepaare zugutekommen.
  • Der Entwurf stellt außerdem das klar, was sich zuvor bereits in den neuen Mustervordrucken des BMF für Zuwendungsbestätigungenangekündigt hatte: Ein erhöhter Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an Verbrauchsstiftungen scheidet aus. Der erhöhte Abzugsbetrag wird auf Zuwendungen „in das zu erhaltende Vermögen“ einer Stiftung beschränkt. Nicht abzugsfähig sein sollen hingegen Spenden in das „verbrauchbare Vermögen“ einer Stiftung. Klassische Verbrauchsstiftungen dürften damit künftig kategorisch und unabhängig von der geplanten Bestands- und Verbrauchsdauer vom erhöhten Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sein.

    Was das Steuerrecht damit künftig zur Voraussetzung für den erhöhten Sonderausgabenabzug macht – die Erhaltung des Vermögens – ist stiftungsrechtlich gar nicht so eindeutig. Das Stiftungskapital darf nämlich ohne weiteres umgeschichtet und investiert werden und wird meist schon deshalb nicht als solches erhalten. Anlageentscheidungen können sich ferner auch einmal als falsch erweisen und beispielsweise der Wert eines Aktiendepots sinken. Vielfach sehen Stiftungssatzungen außerdem vor, dass in gewissen Fällen Teile des Stiftungsvermögens zumindest kurzfristig „verbraucht“ werden dürfen, sofern sichergestellt ist, dass das Vermögen später wieder aufgestockt wird. Es ist zu hoffen, aber auch zu vermuten, dass die Neuregelung diese Konstellationen nicht als schädlich einstufen will, sondern unter „Verbrauch“ tatsächlich nur einen „finalen Verbrauch“ versteht. Die Regierungsbegründung („endgültig verbraucht“) weist in diese Richtung.

  • Stiftungen sollen in ihrer Aufbauphase verstärkt Kapital aus Überschüssen aus ihrer Vermögensverwaltung oder aus Gewinnen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ansparen dürfen und nicht zeitnah verwenden müssen. Schon bisher war dies im Jahr der Errichtung und in den folgenden zwei Jahren möglich. Die Frist soll nun auf drei Jahre ausgedehnt werden. Erst danach müssen erwirtschaftete Gewinne und Überschüsse für den guten Zweck verwendet werden. Ob die Neuregelung im Fall ihres Inkrafttretens im Jahr 2013 auch noch für in 2010 gegründete Stiftungen gelten wird, ist bislang allerdings unklar.

Neben den steuerlichen Regelungen sieht der Entwurf auch Änderungen in zivilrechtlicher Hinsicht vor. Die Bundesregierung will insbesondere Klarheit in Bezug auf die zivilrechtliche Anerkennungsfähigkeit der Verbrauchsstiftung schaffen. Durch Ergänzungen der §§ 80 und 81 BGB festigt er die sich in den letzten Jahren herausgebildete Praxis, dass Stiftungen, deren Vermögen über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren verbraucht wird, grundsätzlich anerkennungsfähig sind.

Spendenrecht (§ 10b EStG-E, § 9 KStG-E, § 9 GewStG-E, § 50 EStDV-E)

  • Zuwendungsbestätigungen sollen nach neuer Rechtslage formal an die Bestätigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt gekoppelt werden. Voraussetzung für das Ausstellen von Zuwendungsbestätigungen ist demnach, dass das Datum des Körperschaftsteuer- bzw. Freistellungsbescheides nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder alternativ, soweit es noch nicht zu einer Veranlagung gekommen ist, die formale Gemeinnützigkeit nach dem neu eingeführten Verfahren vor nicht mehr als zwei Jahren gesondert festgestellt wurde.
  • Die Haftung für die Veranlassung einer zweckfremden Verwendung von Spenden (in Höhe von 30% des zugewendeten Betrags, ggf. zzgl. 15% bei Zuwendungen aus einem Gewerbebetrieb) soll auf die Fälle vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handelns beschränkt werden. Eine verschuldensunabhängige Veranlassung einer zweckwidrigen Mittelverwendung würde die Haftung dann nicht mehr auslösen.

Vergütung von Vorständen (§ 27 Abs. 3 BGB-E)

Schon nach bislang vertretener Auffassung der Finanzverwaltung waren Vorstände von Vereinen und Stiftungen grundsätzlich ehrenamtlich tätig, d.h. sie durften keine Vergütung beziehen, wenn dies nicht eindeutig in der Satzung anders geregelt war. Diese Auffassung wurde nicht von allen geteilt. Die Bundesregierung will sie aber nun in das BGB mit aufnehmen. Organisationen, die ihre Vorstände vergüten, dies aber bislang immer noch ohne entsprechende Satzungsgrundlage tun, ist damit endgültig eine Satzungsänderung aufgegeben, wenn sie nicht ihre Gemeinnützigkeit aufs Spiel setzen und überdies strafrechtliche Konsequenzen (ggf. Untreue zu Lasten des Vereinsvermögens) riskieren möchten.

Haftungsrecht (§ 31a BGB-E, § 31b BGB-E)

Seit langem ist eine Haftungsbeschränkung für ehrenamtlich bzw. nur geringfügig vergütete Vereinsmitglieder geplant. Ebenso lange lag das Vorhaben dann beim Gesetzgeber auf Eis. Das Bundeskabinett hat die Ideen nun wieder aufgegriffen. Das BGB soll dahingehend geändert werden, dass

  • künftig nicht nur Vorstandsmitglieder, sondern alle Organe von Vereinen und Stiftungen nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen, sofern sie keine höhere Vergütung als die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 Euro pro Jahr erhalten (vgl. § 31a BGB-E);
  • künftig erstmals auch Vereinsmitglieder von einer entsprechenden Regelung Gebrauch machen können. Bisher konnte in Haftungsfällen, die Mitglieder betrafen, oftmals nur die Rechtsprechung im Wege der Rechtsfortbildung helfend eingreifen (vgl. § 31b BGB-E).

GmbH-Recht (§ 4 GmbHG-E)

Die bisher streitige Frage, ob eine gemeinnützige GmbH als „gGmbH“ firmieren darf, in dieser Form also auch in das Handelsregister eingetragen werden darf, will die Bundesregierung im bejahenden Sinn beantworten. Künftig soll die sowieso im Sprachgebrauch übliche Bezeichnung „gGmbH“ also auch offiziell verwendet werden dürfen. Vergessen wurde allerdings, die mittlerweile ebenfalls gebräuchliche Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ für die gemeinnützige „Mini-GmbH“ für zulässig zu erklären. Man wird aber annehmen dürfen, dass die wohl versehentlich unterlassene Erwähnung der gUG im Gesetzentwurf nicht bedeutet, dass die Firmierung als gUG (haftungsbeschränkt) von der Bundesregierung für unzulässig gehalten wird.

Hinweis: Bei einem solch umfangreichen Gesetzesvorschlag ist es durchaus wahrscheinlich, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen einfließen werden. Die weitere Entwicklung bleibt insoweit abzuwarten. Die Neuerungen werden jedenfalls frühestens ab dem 1. Januar 2013 gelten, einige Regelungen werden auch erst nach Verkündung des Gesetzes, mit der Anfang/Mitte 2013 zu rechnen ist, in Kraft treten. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zwar bereits am 24. Oktober 2012 beschlossen und damit einen ersten großen Schritt getan. Das weitere Gesetzgebungsverfahren wird sich – trotz zu vermutender parteiübergreifender Zustimmung – aber wohl noch ein paar Monate hinziehen.

BMF, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GemEntBG) v. 24.10.2012.

BMF, Presseerklärung v. 24.10.2012.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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Eine Antwort zu "Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – die geplanten Neuerungen im Überblick"

  1. […] Überblick aus aus Vereinssicht gibt es hier.  Den Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 06.11.2012 gibt es hier: dort wieder […]

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