Wenn NPOs fremde Straftaten öffentlich unterstützen, stellt sich die Frage, ob sich das auf ihre Gemeinnützigkeit auswirkt. Die FDP sagt: Ja! Der NPO müsse in diesen Fällen die Gemeinnützigkeit entzogen werden. Im Blick hat die Partei dabei vor allem die Tierschutzorganisation PETA.
Wer gemeinnützig sein will, darf keine Straftaten unterstützen
Schon seit mehreren Jahren kritisiert die FDP, dass die Tierschutzorganisation PETA öffentlich sogenannte Stalleinbrüche unterstützt. Bei einem Stalleinbruch dringen Tierschutzaktivisten ohne Erlaubnis in Ställe ein, um Verstöße gegen den Tierschutz und Missstände im Stall per Video zu dokumentieren. Dass die Tat an sich einen Hausfriedensbruch darstellt, bestreitet niemand. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Tat, wie von der FDP angenommen, PETA zugerechnet werden kann.
FDP legt rechtliches Gutachten vor
Nachdem die FDP mit einem Antrag für eine entsprechende gesetzliche Regelung im Juni 2018 gescheitert war, veröffentlichte sie kürzlich ein Gutachten zweier Rechtsprofessoren zu diesem Thema. In dem Gutachten bestätigen die beiden Professoren, dass eine Zurechnung der Straftaten nur auf Grundlage einer eindeutigen gesetzlichen Regelung erfolgen dürfe. Sie fordern den Gesetzgeber daher zum Handeln auf.
Stalleinbrüche können gerechtfertigt sein
Was im Gutachten der Professoren einfach klingt, ist es in Wahrheit aber nicht. Denn: Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg entschied im Februar 2018, dass Stalleinbrüche unter gewissen Umständen gerechtfertigt sein können. Zwar erfüllen Stalleinbrüche unproblematisch den Tatbestand des Hausfriedensbruchs, allerdings kann die Tat in bestimmten Fällen durch einen sogenannten Notstand gerechtfertigt sein. In der Folge bleiben die Tierschutzaktivisten straffrei.
Der Fall zeigt: Wenn schon nicht immer klar ist, ob sich die handelnden Personen überhaupt strafbar gemacht haben, ist erst recht fraglich, ob eine Zurechnung zu einer das Handeln unterstützenden NPO erfolgen kann.
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Wir halten den Antrag der FDP für nicht sinnvoll. Er zielt eindeutig auf die sogenannten Stalleinbrüche ab, lässt dabei allerdings eine differenzierte Betrachtungsweise vermissen. Denn gerade der Fall vor dem OLG Naumburg zeigt: Stalleinbrüche können gerechtfertigt sein, sind dann nicht strafbar und können dann auch nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit einer die Aktion öffentlich unterstützenden NPO führen.
OLG Naumburg, Urteil v. 22.02.2018 – 2 Rv 157/17
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