Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat am 12. März 2020 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart bestätigt, wonach PETA Deutschland e.V. keinen Anspruch auf Anerkennung als mitwirkungs- und verbandsklageberechtigte Tierschutzorganisation in Baden-Württemberg hat.
Was ist eine Verbandsklage?
Mittels einer Verbandsklage werden Verbände in die Lage versetzt, Rechtsgüter der Allgemeinheit, wie die Natur und den Umweltschutz oder auch Verbraucherrechte, effektiv zu schützen. Ohne eine solche Verbandsklagebefugnis würden diese Ansprüche häufig nicht durchgesetzt werden, weil der einzelne Verbraucher oder das einzelne Mitglied vor einer Klage zurückschrecken würde.
Zu geringe Anzahl ordentlicher Mitglieder
Auch die Tierschutzorganisation PETA wollte in Baden-Württemberg die Befugnis, Verbandsklagen zu führen, erhalten. Voraussetzung für die Anerkennung der Verbandsklagebefugnis sei aber, so das Gericht, dass die Tierschutzorganisation Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung biete (siehe § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 des baden-württembergischen Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen (TierSchMVG)). Diese Voraussetzung sei jedoch nicht erfüllt, da PETA lediglich über sieben ordentliche Mitglieder verfüge. Eine Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung sei aber nur gegeben, wenn ein Verein über mindestens 40 ordentliche Mitglieder verfüge.
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Das TierSchMVG sei darauf ausgelegt, dass die aufgrund der Anerkennung bestehenden Befugnisse zumindest zu einem erheblichen Teil gerade durch die Mitglieder wahrgenommen werden. Bei einem Unterschreiten der Zahl von 40 ordentlichen Mitgliedern seien Zweifel an der Gewähr der sachgerechten Aufgabenerfüllung im Hinblick auf den Mitgliederkreis indiziert. Denn im Falle des Ausscheidens von weiteren Mitgliedern könne die Arbeit des Vereins empfindlich beeinträchtigt sein oder müsse sogar ganz eingestellt werden.
Große Anzahl an Fördermitgliedern
Zwar verfüge PETA über eine große Anzahl an Fördermitgliedern, so etwa 22.000 allein in Baden-Württemberg. Für die Anerkennung komme es jedoch auf die Anzahl der ordentlichen Mitglieder an. Die große Anzahl an Fördermitgliedern erhöhe lediglich die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung durch die gesteigerte finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. PETA unterschreite jedoch die notwendige Schwelle von 40 Mitgliedern erheblich und die Anzahl der Mitglieder habe sich seit 2007 auch nicht erhöht, sodass trotz der vorhandenen finanziellen Leistungsfähigkeit eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nicht gewährleistet sei.
Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht muss effektiv ermöglicht werden
Ferner bemängelt das Gericht, dass PETA nicht die Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 TierSchMVG erfüllt, wonach der Verein den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung jedem ermöglichen muss, der die Ziele des Vereins unterstützt. Auf der PETA-Website werde die Fördermitgliedschaft, die mit keinem Stimmrecht verbunden sei, so deutlich in den Vordergrund gestellt, dass es für einen durchschnittlichen Interessenten nur mit erheblichem Aufwand möglich sei, zu erfahren, dass es auch eine Mitgliedschaft mit Stimmrecht gebe. Es sei zudem unverhältnismäßig schwierig herauszufinden, mit welchen Rechten und Pflichten diese Mitgliedschaft verbunden sei und wie sie beantragt werden könne.
Überprüfung der Voraussetzungen
Vereine und Stiftungen, die eine Verbandsklagebefugnis gegen das Land Baden-Württemberg gemäß dem TierSchMVG anstreben, sollten aufgrund dieses Urteils zum einen ihre Mitgliederstruktur in Hinblick auf die Mindestschwelle von 40 ordentlichen Mitgliedern überprüfen. Zum anderen sollte auch überprüft werden, ob die Möglichkeit einer Mitgliedschaft mit Stimmrecht transparent kommuniziert wird. Gerne sind stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte dazu zur Verfügung.
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Tags: Verbandsklage