
Feststellungsbescheid bescheinigt Gemeinnützigkeit
Neu gegründete Organisationen sowie Organisationen, die kürzlich eine Satzungsänderung durchgeführt haben, können sich die Erfüllung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen in einem sogenannten Feststellungsbescheid nach § 60a der Abgabenordnung (AO) vom Finanzamt bestätigen lassen. Das Finanzamt prüft dabei das Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen, also die Verfolgung eines steuerbegünstigten Zwecks sowie die Einhaltung der zwingenden Vorgaben der steuerlichen Mustersatzung. Auf Grundlage dieses Feststellungsbescheids kann die Körperschaft Spenden empfangen und Spendenbescheinigungen ausstellen.
Überprüfung der Satzungsregelungen
Ob die tatsächliche Geschäftsführung der Organisation den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts gerecht wird, prüft das Finanzamt im Zuge der Erteilung des Feststellungsbescheids hingegen nicht. Der Feststellungsbescheid darf daher auch nicht wegen einer vermeintlich unzureichenden tatsächlichen Geschäftsführung verweigert werden.
Im Unterschied dazu wird bei der späteren Gemeinnützigkeitsprüfung im Rahmen der regelmäßigen Steuerveranlagung neben der Satzung auch die tatsächliche Geschäftsführung überprüft. Diese muss vor allem eine Verfolgung des Vereinszwecks erkennen lassen und darf keine Anzeichen dafür bieten, dass sich die Organisation nicht an Recht und Gesetz hält.
Finanzamt prüfte auch tatsächliche Geschäftsführung
In dem vom FG Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall hatte das Finanzamt die Erteilung des Feststellungsbescheides verweigert, obwohl die Satzung keine Fehler enthielt und den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprach. Die Begründung: Anhaltspunkte deuteten darauf hin, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entspreche.
Nach erfolglosem Einspruch wandte sich der Verein im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes an das zuständige Finanzgericht. Das Gericht gab dem Verein Recht und betonte, dass das Finanzamt im Rahmen seiner Prüfung für die Erteilung des Feststellungsbescheides nur die satzungsmäßigen Anforderungen überprüfen darf. Die Befürchtung, die tatsächliche Geschäftsführung könne einer Anerkennung der Gemeinnützigkeit entgegenstehen, sei zu diesem Zeitpunkt irrelevant.
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Wir halten die Entscheidung des FG Sachsen-Anhalt für richtig. Denn das Gesetz ist in diesem Punkt eindeutig: Vor der Erteilung eines Feststellungsbescheides soll allein die Satzung überprüft werden.
Betroffene NPOs können Einspruch einlegen
Bereits im Jahr 2018 hatte das FG Baden-Württemberg ähnlich entschieden, allerdings ohne die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zuzulassen. Für NPOs war das eine unglückliche Situation, denn die parallele Prüfung von Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung war trotz allem bundesweit Verwaltungspraxis (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 60a, Nr. 2 Satz 4).
Dass das FG Sachsen-Anhalt die Beschwerde zum BFH zugelassen hat, ist daher sehr zu begrüßen. Sollte der BFH zugunsten des Vereins entscheiden, ist es nämlich sehr wahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung ihre bisherige Praxis überdenken wird. Betroffene NPOs sollten bis zu einer Entscheidung des BFH Einspruch unter Verweis auf das laufende Verfahren einlegen. Gerne sind unsere im Gemeinnützigkeitsrecht erfahrenen Anwälte Ihnen dabei behilflich.
FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2020 – 3 V 185/20
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