Welche Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit sind und welche nicht, ist immer wieder Streitthema. Dies gibt Anlass für eine Betrachtung der steuerlichen Behandlung von Heilbehandlungen.
Privatkrankenhäuser oder gemeinnützige Krankenhäuser
Grundsätzlich können Krankenhäuser in zwei verschiedenen Formen betrieben werden. Da gibt es zum einen gemeinnützige Krankenhäuser. Diese sind dann im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützig, wenn sie den Zweck des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege fördern (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO). Ein solcher Zweckbetrieb liegt dann vor, wenn mindestens 40% der allgemeinen Krankenhausleistungen den gesetzlich Versicherten zugutekommen (§ 67 AO). Unter solchen allgemeinen Krankenhausleistungen sind Krankenhausleistungen zu verstehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Darunter fallen also die Behandlung, die Verpflegung, die Unterkunft im Dreibettzimmer sowie im Zweifel die Ausstellung eines Totenscheins.
Demgegenüber stehen gewerbliche Krankenhäuser, die nicht an diese Quote gebunden sind. Dementsprechend sind sie nicht steuerbefreit.
Steuerbefreiung bei gemeinnützigen Krankenhäusern
Gemeinnützige Krankenhäuser sind gem. § 3 Nr. 6 bzw. Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Ebenso sind sie nach § 5 Abs. 1 Nr. KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung betrifft aber nur Leistungen im Rahmen des Zweckbetriebs. Nicht erfasst sind also Leistungen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des EuGH etwa Telefon- oder Fernsehleistungen an die Patienten. Auch Cafeterien sind ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Einnahmen hieraus sind also, wenn sie eine Grenze von 45.000 Euro brutto inkl. Umsatzsteuer überschreiten, nicht von der Körperschaftsteuer ausgenommen. Im Rahmen der Umsatzsteuer kann die Körperschaft aber je nach Einzelfall unter die Kleinunternehmerregelung fallen.
Privatkliniken genießen keine Steuerbefreiungen
Privatkliniken fördern gerade nicht die Allgemeinheit oder das öffentliche Gesundheitswesen. Sie sind trotz der freiberuflichen Tätigkeit gewerblich und arbeiten wie ein Unternehmer. Daher sind sie nicht steuerbefreit.
Streitigkeiten um Steuerbefreiungen
Streitigkeiten um Steuerbefreiungen entstehen meist an den Stellen, bei denen es um medizinisch nicht notwendige Behandlungen geht. Bei Unsicherheit über die Besteuerung ist zunächst zu fragen, wo die Behandlung stattfinden soll, also ob in einer gemeinnützigen oder einer privaten Klinik. Dann stellt sich die Frage, ob die Behandlung medizinisch notwendig ist.
Einzelfallprüfungen lohnen sich
Egal ob gemeinnützig oder privat – eine Überprüfung auf Steuerbefreiungen kann sich immer lohnen. Insbesondere bei privaten Kliniken kann eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer gem. § 3 Nr. 20 GewStG vorliegen. Wenn Sie Fragen zur Besteuerung von Kliniken haben, dann wenden Sie sich gerne jederzeit an unsere Experten im Steuerrecht und Gemeinnützigkeitsrecht.
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