Aufgrund der Coronakrise wurden deutschlandweit Spendeninitiativen ins Leben gerufen, um Unternehmen oder Organisationen finanziell zu unterstützen. Viele Sportvereine bieten seitdem zum Beispiel sog. Geisterspiele an, die über Online-Spendenportale abgewickelt werden. Je nach Ausgestaltung kann das Spendenportal jedoch eine Zahlungsdienstleistung darstellen, die erlaubnispflichtig ist. Liegt diese Erlaubnis nicht vor, droht Ärger mit der BaFin.
Was ist ein Geisterspiel?
Bei einem Geisterspiel werden wie bei einem richtigen Spiel Tickets und Verpflegung wie Bier oder Bratwurst verkauft – jedoch lediglich virtuell. Es findet also weder ein richtiges Spiel statt noch erhält man richtige Verpflegung. Solche Spendenaktionen helfen Sportvereinen, ausbleibende Einnahmen aufgrund fehlender Zuschauer zu kompensieren.
Abwicklung über Online-Spendenportale
Häufig werden diese Spendenaktionen über Online-Spendenportale abgewickelt. Viele Vereine verfügen nämlich nicht über das nötige technische Equipment und die Expertise, um diese Aktionen selbst abzuwickeln. Daher nutzen sie Online-Spendenportale, die die Spenden über Kreditkarte, PayPal & Co. von den Zuschauern vereinnahmen und nach Abzug einer Gebühr zur Kostendeckung an die Sportvereine weiterleiten.
Droht Ärger mit der BaFin?
Was vielfach übersehen wird: Das Modell der Spendenportale kann eine Zahlungsdienstleistung darstellen, die der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf. Fehlt es an einer solchen Erlaubnis, kann die BaFin hohe Bußgelder von bis zu 10 Mio. Euro verhängen. Im schlimmsten Fall droht sogar eine Haftstrafe für die Verantwortlichen.
Möglichst keine Zweckbindung der Spende
Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte das Geschäftsmodell des Spendenportals so ausgestaltet sein, dass kein Zahlungsdienst vorliegt. Das ist z.B. der Fall, wenn das Spendenportalunternehmen selbst entscheiden darf, an wen es die erhaltenen Spenden weiterleitet. Sobald dem Spender ein Anspruch eingeräumt wird, dass die Spende an einen bestimmten Verein geht, wird hingegen häufig eine Zahlungsdienstleistung vorliegen.
Keine Zahlungsdienstleistung
Keine Zahlungsdienstleistung liegt auch dann vor, wenn das Spendenportalunternehmen nicht gewerbsmäßig tätig ist und keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bei großen Online-Spendenportalen kommt diese Ausnahme jedoch in der Regel nicht zum Tragen.
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Gelegentlich droht NPOs also Ärger von gänzlich unbekannter Stelle. Um Streit mit der Bankaufsicht BaFin zu vermeiden, sollten sich NPOs das Spendenportal, mit dem sie zusammenarbeiten möchten, zunächst genauer ansehen und dafür einen im Bankaufsichtsrecht versierten Berater kontaktieren.
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