Der Freifunk beschäftigt aktuell den Gesetzgeber. Eine der in Angriff genommenen Gesetzesinitiativen hat zwischenzeitlich erfolgreich den Bundestag passiert. Nach dem Gesetz zur Abschaffung der sog. Störerhaftung müssen Anbieter von offenen WLAN-Netzwerken zukünftig nicht mehr befürchten, Schadensersatz für von ihren Nutzern begangene verbotene Handlungen im Netz (z.B. Filesharing) zahlen zu müssen. Stattdessen sind sie jedoch verpflichtet, bestimmte Inhalte zu sperren, durch deren Nutzung die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt werden. Urheber könnten so etwa von einzelnen Freifunk-Anbietern verlangen, technische Maßnahmen gegen die Nutzung ihrer Inhalte zu ergreifen. Hierfür bedarf es jedoch eines gerichtlichen Verfahrens, wobei der WLAN-Anbieter im Fall der Niederlage lediglich die Gerichts- und seine eigenen Anwaltskosten zu zahlen hat, nicht jedoch die des Urhebers.
Die Bestrebungen, Freifunk als gemeinnützig in den Katalog der steuerbegünstigten Zwecke aufzunehmen und somit eine Finanzierung auch über Spenden zu ermöglichen, sind hingegen gescheitert. Die Fraktionen konnten sich im zuständigen Ausschuss auf keine Empfehlung einigen und vereitelten somit die Behandlung im Bundestag.
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Tags: Freifunk