Gemeinnützige Einrichtungen können auch durch sogenannte „Hilfspersonen“ ihre steuerbegünstigten Zwecke verwirklichen. Dabei kann es sich auch um eine andere – gemeinnützige oder nicht-gemeinnützige – Körperschaft handeln. Voraussetzung ist immer, dass das Handeln der Hilfsperson auf die Weisung der beauftragenden gemeinnützigen Einrichtung hin erfolgt und dieser wie ein eigenes Handeln zugerechnet werden kann. Die Tätigkeit der Hilfsperson vermittelt der beauftragenden Einrichtung daher die Gemeinnützigkeit. Zugleich kann die Hilfsperson mit der beauftragten Tätigkeit ihrerseits eigene steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, d.h. auch selbst gemeinnützig sein. Dies stellt der neue AEAO nun klar, nachdem die Finanzverwaltung bislang davon ausgegangen war, dass durch ein und dieselbe Tätigkeit nicht zwei Steuersubjekte den Gemeinnützigkeitsstatus erlangen konnten.
Hinweis: Es eröffnen sich neue Möglichkeiten insbesondere für Ausgliederungen gemeinnütziger Tätigkeiten auf Tochter-gGmbHs (Service-GmbHs). Bislang war in diesen Fällen häufig unklar gewesen, ob die Tochter tatsächlich als gemeinnützig anerkannt werden würde.
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