Ob die Förderung von Open Source-Software gemeinnützig ist, ist umstritten. Das Finanzgericht (FG) Köln hatte sich bereits kritisch geäußert und die Einnahmen aus entsprechenden (Bildungs-)Veranstaltungen nicht als Zweckbetrieb anerkannt. Noch weiter ist nunmehr das FG München gegangen. Es erklärte den Entzug der Gemeinnützigkeit eines Vereins durch das Finanzamt für rechtmäßig.
Verein spricht sich gegen Patentierung von Software aus
Der betroffene Verein beschäftigte sich hauptsächlich mit Gesetzesvorlagen und Gesetzesstandwiedergaben zur Patentierung von Software. Seine Ansichten dazu kommentierte er auf seiner Website. Außerdem trat er auf Veranstaltungen auf.
Das FG München ließ dies nicht als Bildung gelten, da es in den Tätigkeiten des Vereins lediglich die Wiedergabe von Meinungsständen, vergleichbar mit einer Nachrichtenseite für Informationen zu einem bestimmten Thema, erblickte. Auch die Vorträge dienten nach Ansicht des FG München nicht dazu, Bildungsinhalte zu vermitteln, sondern lediglich dazu, die Position des Vereins darzustellen. Der Verein habe außerdem nicht, wie es das Gesetz verlangt, die Allgemeinheit gefördert, sondern eine bestimmte Interessengruppe, die sich gegen die Patentierung von Software einsetzt. Dies sei gemeinnützigkeitsschädlich.
Satzung nicht präzise genug
Bei dem Verein handelte es sich offenbar um einen Lobbyverein, der sich für freie Software einsetzte. Die Entscheidung des Gerichts erging nach einer Gesamtschau unter Berücksichtigung des Internetauftrittes des Vereins. Hätte der Verein seine Satzung präziser auf das Gemeinnützigkeitsrecht zugeschnitten und vor allem auch seine Geschäftsführung entsprechend angepasst, wäre das Verfahren aber vermutlich anders ausgegangen. Eine gewisse politische Betätigung (hier: Einsatz gegen die geplante Patentierung von Software), die den gemeinnützigen Zwecken dient, ist nämlich auch gemeinnützigen Organisationen nicht verboten.
Der Fall zeigt anschaulich, dass es für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft nicht nur auf deren Satzung ankommt, sondern vor allem auch darauf, dass die Körperschaft das, was ihr die Satzung vorgibt, auch tatsächlich lebt. Das bedeutet, dass die laufende Geschäftsführung auf die Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke gerichtet sein muss. Und selbstverständlich zählt auch das, was eine gemeinnützige Körperschaft auf ihrer Website veröffentlicht, zur laufenden Geschäftsführung.
FG München, Urteil vom 25.07.2016, Az. 7 K 2859/14
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