Nachdem sich mittlerweile viele Smartphones via Fingerabdruck entsperren lassen, wird dieselbe Technik auch für viele andere Bereiche genutzt.
Die Einzigartigkeit von Fingerabdrücken wird dabei immer häufiger zur Zeiterfassung von Arbeitnehmern verwendet, um Manipulationen vorzubeugen.
Der Datenschutz jedoch fordert eine Einwilligung der betroffenen Personen und schützt somit vor ungewollter Erhebung und Speicherung des eigenen Fingerabdrucks.
Arbeitgeber fordert Abgabe des Fingerabdrucks
So klagte ein Arbeitnehmer auf die Zurücknahme seiner Abmahnung, die er aufgrund seiner Weigerung bezüglich der Abgabe seines Fingerabdruckes von seinem Arbeitgeber erhalten hatte. Der Arbeitgeber wollte das alte Zeiterfassungssystem mit handschriftlichen Einträgen durch eine digitale Methode ersetzen und implementierte den elektronischen Fingerabdruck als Zeiterfassungsinstrument.
Dagegen wehrte sich der Kläger und berief sich auf den Schutz seiner personenbezogenen Daten. Entscheidend für das anschließende Urteil war die Frage, ob im Sinne des § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) die Verarbeitung der biometrischen Daten für die Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich war.
Fingerabdruck ist besonders schützenswert
Dabei müssen das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an einer korrekten Zeiterfassung seiner Mitarbeiter und das Persönlichkeitsrecht abgewogen werden. Bei Fingerabdrücken handelt es sich um biometrische und somit besonders schützenswerte personenbezogene Daten.
Im vorliegenden Fall konnte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter jedoch keine missbräuchliche Nutzung des alten Zeiterfassungssystems nachweisen, die eine Notwendigkeit der Erhebung der Fingerabdruckdaten gerechtfertigt hätte. Somit überwog das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, der folglich vor dem Arbeitsgericht Berlin Recht bekam.
Arbeitgeber sollten Änderungen datenschutzrechtlich prüfen lassen
Das Urteil zeigt einmal mehr, dass Arbeitnehmer betriebsseitige Änderungen nicht wehrlos über sich ergehen lassen müssen. Sollen personenbezogene Daten gegen den Willen der Arbeitnehmer erhoben und gespeichert werden, gilt es, diese teils kostenintensiven Änderungen umfassend auf ihre Zulässigkeit prüfen zu lassen, um von DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und BDSG nicht böse überrascht zu werden. Deshalb sollten Arbeitgeber bei Einführung neuer Systeme für Arbeitnehmer vorher die datenschutzrechtlichen Anforderungen prüfen. Gern sind wir auch Ihrem Unternehmen dabei behilflich.
Weiterlesen:
Stechuhr-Urteil: Arbeitszeiterfassung für jeden Arbeitnehmer?
Arbeitnehmerdatenschutz: Unsere Leitungen im Überblick
Tags: DSGVO