Das FG Baden-Württemberg hat wegen fehlender Angaben eines Steuerpflichtigen dessen Stiftungsvermögen in Liechtenstein auf etwa 1,5 Mio. Euro geschätzt und auf dieser Grundlage die Steuerschuld berechnet. Die Revision ist vom BFH nicht zugelassen worden. Die Luft für steuerunehrliche Stifter mit ausländischen Stiftungskonstruktionen wird damit immer dünner.
Sowohl die Zuwendung von Vermögen an eine ausländische Privatstiftung als auch der spätere Zufluss von Ausschüttungen sind in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Zum Teil werden das Einkommen und das Vermögen einer ausländischen Stiftung dem deutschen Stifter sogar trotz fehlender Ausschüttung zugerechnet (vgl. § 15 AStG). Aufgrund der eingeschränkten Ermittlungsmöglichkeiten deutscher Steuerbehörden in Steueroasen-Ländern konnten Stifter in der Vergangenheit jedoch häufig darauf vertrauen, dass die Steueransprüche ohne ihre Mitwirkung ins Leere liefen – ein El Dorado für Steuerkriminelle. Der deutsche Fiskus zieht zwischenzeitlich aber die Zügel an. Neben den pressewirksamen Fällen des Ankaufs von Steuerdaten setzt er dabei vor allem auf einen verstärkten Informationsaustausch mit den betreffenden Staaten (zum Informationsaustausch bei österreichischen Privatstiftungen, siehe hier).
Mit dem aktuellen Beschluss stärkt der BFH einem weiteren Mittel zur Einkommensermittlung den Rücken: der Schätzung. Das erstinstanzliche Finanzgericht hatte aufgrund von Erfahrungen der Steuerfahndung gefolgert, dass die Gründung und Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein angesichts der damit verbundenen Kosten nur bei Anlagen ab etwa 1,5 Mio. Euro sinnvoll sei. Der BFH lies dies gelten.
Hinweis: Stifter von bisher nicht deklariertem ausländischem Stiftungsvermögen können nicht länger auf einen guten Ausgang hoffen. Sobald den Finanzbehörden nur Anhaltspunkte für die Existenz einer entsprechenden Stiftung bekannt werden, können sie bei nicht kooperationswilligen Steuerpflichtigen die Bemessungsgrundlage schätzen. Zugleich ist ab diesem Zeitpunkt das Fenster zur strafbefreienden Selbstanzeige verschlossen. Ist dann von einem Steuerschaden von 100.000 Euro oder mehr auszugehen, droht eine Freiheitsstrafe.
BFH, Beschluss v. 27.06.2011, Az. VIII B 22/11.