Die einstweilige Verfügung soll schnellen und effektiven Rechtsschutz gewährleisten. Sie soll jedoch nicht die endgültige Klärung der Sache vorwegnehmen. Genau an dieser Grenze bewegt sich die feststellende einstweilige Verfügung: Sie zielt nicht auf eine konkrete vorläufige Regelung, sondern auf die Klärung einer Rechtslage. Gerade deshalb ist sie prozessual in der Regel unzulässig.
Gleichwohl zeigt insbesondere das Sportrecht und Verbandsrecht, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen ein praktisches Bedürfnis für eine solche Gestaltung bestehen kann.
Keine Feststellung ohne vollstreckbare Zwischenregelung
Der Grund für diese zurückhaltende Anwendung liegt in der Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes. Die einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO soll Ansprüche sichern oder vorläufige Zustände regeln. Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO ist dagegen auf die Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet. Damit fehlt es häufig gerade an dem, was den Eilrechtsschutz ausmacht: einer praktisch wirksamen und vollstreckbaren Zwischenregelung.
Hinzu kommt, dass eine stattgebende Feststellung die Hauptsache oft faktisch bereits entscheidet. Wenn die zentrale Streitfrage allein lautet, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, läuft eine Feststellung im Eilverfahren regelmäßig auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus.
Feststellende einstweilige Verfügung in Ausnahmefällen möglich
Ganz ausgeschlossen ist die feststellende einstweilige Verfügung trotzdem nicht. In Rechtsprechung und Literatur wird ein enger Ausnahmekorridor anerkannt, etwa dann, wenn
- eine spätere Hauptsacheentscheidung wegen besonderer Eilbedürftigkeit praktisch wertlos wäre,
- die begehrte Feststellung vor allem gegenüber Dritten benötigt wird oder
- effektiver Rechtsschutz andernfalls leerliefe.
Gerade im Sport- und Verbandsrecht liegt diese Überlegung nahe. Dort entscheiden häufig enge Fristen über Spielberechtigungen, Verbandsstatus, Meldeschlüsse oder Teilnahmechancen. Ein späteres Hauptsacheurteil kann den Verlust einer Saison oder eines Wettbewerbs meist nicht mehr kompensieren.
Feststellende einstweilige Verfügung im Sportrecht: Gerichte bleiben zurückhaltend
Die neuere Rechtsprechung zeigt jedoch, dass die Gerichte auch in diesen Konstellationen sehr zurückhaltend bleiben. So hat das LAG Nürnberg (Urteil v. 06.08.2024, 3 GLa 4/24) im Fall eines Handballprofis einen Antrag zurückgewiesen, mit dem im Eilverfahren festgestellt werden sollte, dass ein Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beendet worden sei. Das Gericht beanstandete insbesondere, dass nicht einmal sicher war, ob die begehrte Feststellung gegenüber der zuständigen Liga überhaupt den gewünschten rechtlichen Effekt entfalten würde. Zudem sah es sachnäheren Rechtsschutz an anderer Stelle.
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Auch das LAG Hessen (Urteil v. 18.10.2023, 6 SaGa 882/23) hat im Zusammenhang mit einem Spielerwechsel im Profibasketball deutlich gemacht, dass die Frage des Vertragsendes grundsätzlich der Hauptsache vorbehalten bleibt. Prozessual eher denkbar kann dagegen eine konkrete Leistungs- oder Zustimmungserklärung sein, sofern sie nach dem einschlägigen Regelwerk tatsächlich erforderlich ist.
Richtige Antragstellung ist entscheidend
Die praktische Lehre ist klar: Erfolgversprechender als eine abstrakte Statusfeststellung ist in der Regel ein Antrag auf eine konkrete Leistungs- oder Regelungsverfügung. Wer im Eilverfahren effektiven Rechtsschutz erreichen will, sollte möglichst unmittelbar auf Freigabe, Teilnahme, Lizenzierung oder eine sonstige vorläufige Handlungspflicht zielen.
Umfassende Beratung zur einstweiligen Verfügung
Die feststellende einstweilige Verfügung bleibt ein Ausnahmeinstrument. Sie ist im Ausgangspunkt systemwidrig und scheitert in der Regel an fehlender Vollstreckungsqualität sowie an der Gefahr der Hauptsachevorwegnahme. In besonders eilbedürftigen Drittkonstellationen kann sie zwar dogmatisch in den Blick geraten. Praktisch erfolgversprechender ist jedoch meist der Antrag auf eine konkrete vorläufige Regelung.
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