Im zollrechtlichen Warenverkehr ist die Lieferantenerklärung eines der zentralen Nachweispapiere. Die EU hat mit zahlreichen Ländern Präferenzabkommen geschlossen, die den wechselseitigen Import von Waren zollbegünstigt erlauben. Auf Basis der Lieferantenerklärung kann der Exporteur den Warenursprung nachweisen (Präferenzursprungseigenschaft). Dies ermöglicht ihm die Beantragung von Warenverkehrsbescheinigungen (beispielsweise EUR.1 oder EUR.Med).
Diese Bescheinigungen sind bares Geld wert, denn sie ermöglichen die Inanspruchnahme von zollrechtlichen Vergünstigungen im Bestimmungsland (sogenannte Präferenzzollsätze). Nicht selten beträgt für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft der Präferenzzollsatz null Prozent, es werden also oft gar keine Zölle erhoben.
Fehler passieren häufig
In der Praxis beobachten wir, dass es im Rahmen von Lieferantenerklärungen immer wieder zu folgeschweren Fehlern kommt. Die Gründe dafür sind vielfältig. Häufig beruhen die Fehler auf mangelnden Kenntnissen über die Bedeutung von Lieferantenerklärungen und die Reichweite ihres Inhalts sowie die Bedeutung für den Kunden. Da die Lieferantenerklärung das Vorpapier zu förmlichen Präferenznachweisen darstellt, ist z.B. von großer Bedeutung, welche Länder in der Lieferantenerklärung genannt werden. Werden weitere Länder ohne Überprüfung eingetragen, ist die Gefahr sehr groß, dass die Lieferantenerklärung falsch ist.
Fehler können Freiheitsstrafen nach sich ziehen!
Weil die Lieferantenerklärung zum Nachweis von steuerlichen Sachverhalten dient, steht bei einem Fehler leicht der Vorwurf der Steuerhinterziehung im Raum. Auch mit dem Vorwurf der Steuergefährdung – dieser Tatbestand setzt im Gegensatz zur Steuerhinterziehung keinen Vorsatz voraus – sehen sich die Betroffenen oft konfrontiert.
Häufige Fehler sind z.B.:
- Abgabe/Weitergabe ohne vorangegangene Prüfung der Ursprungsregelungen (z.B. Listenbedingungen)
- Ermittlung der falschen Positionsnummer (insbesondere wenn bei der Prüfung nicht auffällt, dass das Präferenzabkommen andere Positionsnummern meint, weil sich diese inzwischen geändert haben)
- Umstellen der Produktion oder der Einkauf von anderen Materialien, die unbemerkt die Präferenzkalkulation beeinflussen
- Preisänderungen: Diese können die Präferenzkalkulationen negativ beeinflussen
- Gleiche Artikelnummer für unterschiedliche Chargen: Haben Artikel dieselbe Artikelnummer, die aber zum Teil eine Präferenzursprungseigenschaft und zum Teil keine besitzen, so gelten alle diese Artikel als Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft!
Video: Lieferantenerklärung – Wofür benötigt man eine Lieferantenerklärung? Was bedeutet Warenursprung?
Regressansprüche durch Vertragspartner
Bis zur Beantragung der Warenverkehrsbescheinigung hat die Ware oft zahlreiche Vorlieferanten durchlaufen, und diese haben zumeist jeweils ihren Kunden den Warenursprung mittels einer Lieferantenerklärung nachgewiesen. Ein Fehler in der Nachweiskette des Präferenzursprunges führt daher zu einem Dominoeffekt, der in den meisten Fällen die Nacherhebung von Zöllen und die Verhängung von Strafen mit sich bringt. Dementsprechend sieht sich der Lieferant bei unrichtiger Ausstellung einer Lieferantenerklärung häufig Regressansprüchen seines Kunden ausgesetzt, die ein Vielfaches des Warenwertes übersteigen können.
Sorgfältige Schulung der Mitarbeiter zwingend!
Zur Vermeidung von Fehlern sollte im Vorfeld geprüft werden, ob für die jeweilige Ware ein Präferenzabkommen besteht bzw. ob die Ware die Ursprungsregeln erfüllt. Da sich die Abkommen unterscheiden, ist (häufig) für jedes Land die Prüfung einzeln vorzunehmen.
Mitarbeiter, die die Lieferantenerklärung ausstellen, sollten unbedingt umfassend geschult werden, da schon formelle Fehler in der Lieferantenerklärung gravierend sein können.
Gerne unterstützen unsere erfahrenen Anwälte für Zollrecht Sie bei der Erstellung von Lieferantenerklärungen sowie bei der Einreihung in das Zolltarifsystem.
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