Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken, die eine Weitergabe von PIN und TAN untersagen, wettbewerbswidrig sind. Diese „Sonderbedingungen für das Online-Banking“ werden seit Jahren von den fünf Spitzenverbänden der deutschen Banken verwendet.
AGB richten sich gegen bankenunabhängige Zahlungsdienstleister
Danach dürfen Bankkunden im Internethandel ihre PIN und TAN nicht an Dritte weitergeben, die diese im Rahmen bankenunabhängiger Bezahlverfahren als Zugangsinstrument zum Konto des Kunden nutzen. Das bekannteste Beispiel dieser sogenannten Zahlungsauslösedienste ist die deutsche SOFORT GmbH mit ihrem Produkt der Sofortüberweisung. Die Kreditinstitute fürchten, durch diese neuartigen Angebote den direkten Kontakt zu ihren Kunden zu verlieren und lediglich zu reinen Infrastrukturanbietern degradiert zu werden. Durch die Untersagung der Weitergabe, bewegten sich zahlreiche Bankkunden in einer rechtlichen Grauzone.
Umsetzung der Entscheidung mehr Chance als Risiko
Diese Grauzone wurde mit der nun bekannt gewordenen Entscheidung des Kartellamtes beseitigt. Zwar wurde die sofortige Vollziehung ausgesetzt, sodass die Klauseln zunächst weiterverwendet werden können. Auch steht den Kreditinstituten der Rechtsweg offen. Allerdings greift das Kartellamt mit seiner Entscheidung lediglich den Regeln der Zahlungsdiensterichtlinie II vor, die den sogenannten „Open Access“ gesetzlich vorschreibt. Die deutsche Kreditwirtschaft täte gut daran, nicht auf eine Verzögerungstaktik zu setzen, sondern stattdessen die Gelegenheit zu nutzen, als Vorreiter in Europa die Zusammenarbeit mit innovativen Zahlungsdienstleistern zu suchen.
Sollte Ihr Geschäftsmodell einen Zahlungsauslösedienst beinhalten, können Sie sich jederzeit von uns beraten lassen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!
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