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Quellensteuer: Insolvenz durch Onlinewerbung auf Facebook und Google?

Der Fall Schönberger – Nachzahlung in Millionenhöhe

Kommt die Quellensteuer auf Onlinewerbung?

Kommt die Quellensteuer auf Onlinewerbung?

Im ZDF wurde über einen Fall berichtet, bei der die bayrische mittelständische Firma Schönberger im Rahmen einer Betriebsprüfung verpflichtet werden sollte, nachträglich 15 Prozent auf die in den vergangenen Jahren geschaltete Werbung zu bezahlen.

Dies war beim betroffenen Unternehmen laut Aussage des Geschäftsführers Michael Mayer ein Betrag von mehreren Millionen Euro. Das Unternehmen verkauft Markisen und Rollläden über das Internet und wurde vom Wirtschaftsministerium als eines der 50 besten bayrischen Unternehmen prämiert.

Aus Sicht der Finanzverwaltung sei die Verpflichtung zum Einbehalt der Quellensteuer für die Unternehmen ja nicht schlimm. Sie könnten sich ja an Google, Facebook und Co. wenden, und sich dort die einzubehaltenden Quellensteuern zurückholen. Denn eigentlich hätten die Unternehmen ja bereits bisher die Steuern einbehalten und von der Zahlung abziehen müssen.

Dass ein solches Unterfangen, Steuern von diesen Internet-Giganten für mehrere Jahre zurückzuverlangen, nicht unbedingt besonders leicht sein dürfte, sollte schnell einleuchten. Die Chance, auf diesem Weg wieder an sein Geld heranzukommen, tendiert laut Ansicht einiger Experten gegen Null. Nicht umsonst bezeichnen Berater dieses Ansinnen als ruinös.

Geplante Digitalsteuer auf EU-Ebene bisher gescheitert

Schon seit längerem plant die Bundesregierung eine 15-prozentige Digitalsteuer auf Onlinewerbung bei Internetkonzernen wie Google, Facebook und Instagram. Bisher scheiterten die Vorschläge innerhalb der EU jedoch am Widerstand einiger weniger Mitgliedstaaten.

Jetzt hat das Finanzministerium möglicherweise einen anderen indirekten Weg der Besteuerung gefunden. Unternehmen, die Werbung bei ausländischen Konzernen wie Google und Facebook schalten, sollen nun dazu verpflichtet werden, eine 15-prozentige Quellensteuer einzubehalten.

Hinzu kommt: Diese Neuauslegung des schon länger existenten § 50a Einkommensteuergesetz soll nun auch rückwirkend (!) gelten. Für Unternehmen, die viel in Onlinewerbung investiert haben, könnte eine solche Besteuerung sogar existenzbedrohend werden.

Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer

Die Tendenz, die Steuern ausländischer Unternehmer durch Abwälzung auf den inländischen Leistungsempfänger direkt beim deutschen Unternehmer zu kassieren, ist bei der Umsatzsteuer schon seit langem bekannt. Dort wird durch das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren zunächst netto abgerechnet und der deutsche Leistungsempfänger bezahlt dann für den ausländischen Unternehmer die Steuer über seine Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Quellensteuer für beschränkt Steuerpflichtige

Was hier jedoch zur Diskussion steht, betraf bisher eher ausländische Sportler, Künstler und Unternehmer, die artistische, unterhaltende oder ähnliche Dienstleistungen erbrachten. Für diese beschränkt Steuerpflichtigen mussten schon bisher die Auftraggeber eine 15-prozentige Quellensteuer einbehalten.

Stück für Stück wurde der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ausgeweitet. Schon seit September 2009 gilt eine Ergänzung, die das Einbehalten von Quellensteuern auch für weitere Leistungen von beschränkt Steuerpflichtigen vorschreibt. Dies sind Vergütungen für:

  • die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten,
  • Urheberrechte,
  • gewerbliche Schutzrechte,
  • gewerbliche, technische, wissenschaftliche und ähnliche Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten.

Auftraggeber muss Quellensteuer einbehalten

Die neue innovative Lesart dieser Vorschrift will nun das Schalten von Werbung bei ausländischen Internetkonzernen in diese Vorschrift mit einbezogen sehen.

Ob das richtig sein kann, darf zumindest bezweifelt werden. In der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, die fast dasselbe rechtliche Gewicht wie das Gesetz selbst hat, werden die in der Vorschrift einbezogenen Rechte näher definiert. Bisher ist dort keine Rede von Onlinewerbung.

Dass allerdings auch Werbeeinnahmen von Sportlern unter diese Vorschrift fallen, war schon länger allgemein akzeptiert worden. Das war nicht verwunderlich, sind ja ausländische Sportler und Künstler gerade Ziel dieser Vorschrift gewesen.

WINHELLER unterstützt Unternehmen bei allen Fragen zur Quellensteuer

Unternehmer mit hohen Budgets für Onlinewerbung bei Google oder Facebook sollten sich darauf gefasst machen, dass der bisherige Alleingang der bayrischen Finanzbehörden sich auf das ganze Bundesgebiet ausdehnen könnte. So scheint eine Tendenz zu bestehen, die neue Lesart des alten Gesetzes auch über die bayrischen Landesgrenzen hinaus anzuwenden.

Nicht nur klassische Unternehmen, sondern auch Marketing-Dienstleister sind hiervon betroffen. Besonders hart könnte es z.B. SEA-Optimierer treffen, die oft hohe monatliche Zahlungen an Google und Facebook leisten.

Unsere erfahrene Steuer- und Rechtsabteilung unterstützt Sie gern dabei, Ihre Steuerpflichten zu erfüllen.

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