In einem aktuellen, durch das OLG Hamm entschiedenen Fall, hat der Kläger vergeblich versucht, ein katholisches Erzbistum auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung zu verklagen. Hintergrund der Klage war, dass der Kläger aus der sexuellen Beziehung seiner zur damaligen Zeit verheirateten Mutter mit einem zum Zölibat verpflichteten katholischen Priester entsprang.
Während der Ehemann der Mutter nach geltender Rechtslage zunächst als Vater galt, betrieb der Kläger ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen den Priester. Dieser versuchte sich zunächst mit Strafanzeigen wegen Nötigung und Unterlassungsklagen dagegen zu wehren. Schließlich wurde seine Vaterschaft jedoch rechtskräftig festgestellt. Für die bis dato aufgewendeten Kosten des Klägers sollte nun das Erzbistum aufkommen.
Keine Haftung aus rein innerkirchlichem Recht
Das OLG Hamm bejaht zunächst die vom Erzbistum bestrittene Zuständigkeit der staatlichen Gerichte. Danach kann jeder, der durch eine religiöse oder weltanschauliche Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer Rechtsposition verletzt wird, die ihm vom Staat garantiert wird, auch staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Hierzu können nach Ansicht des OLG auch die Amtshaftungsvorschriften analog herangezogen werden. Allerdings könne dem Erzbistum im vorliegenden Fall keine Verletzung dieser Amtspflichten vorgeworfen werden. Der Kläger führte hierzu aus, dass das Erzbistum den Priester zum Zölibat hätte anhalten müssen und bei Verletzung dieser Pflichten umfassende Maßnahmen insbesondere zur Aufdeckung der Vaterschaft des Priesters treffen müssen.
Demgegenüber sieht das OLG in den Vorschriften zum Zölibat eine rein innerkirchliche Vorschrift. Die entsprechenden Passagen des Kirchenrechts dienen einzig dazu, einen geordneten Ablauf in der Kirche und die Einhaltung religiöser Vorschriften sicherzustellen. Dagegen sei das Anliegen des Klägers auf Klärung seiner Abstammung sein höchstpersönliches Anliegen. Er kann seine hierauf aufgewendeten Kosten also nicht dem Erzbistum in Rechnung stellen.
Ansprüche oftmals rechtlich unbegründet
Gerade im Bereich der Sexualität sehen sich viele Religionsgemeinschaften mit Forderungen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld konfrontiert. Hier gilt es in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Religionsgemeinschaft eine drittschützende Norm verletzt hat. Dies wird in vielen Fällen zu verneinen sein. Dennoch kann es auch aus religiösen Gründen geboten sein, sich mit entsprechend Betroffenen außergerichtlich zu einigen.
Gerne unterstützen wir Ihre Religionsgemeinschaft dabei, wenn sie sich aufgrund des Verhaltens Ihrer Mitarbeiter Schadensersatzansprüchen vonseiten Dritter ausgesetzt sehen.
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