Nach einer Regelung im deutschen Umsatzsteuerrecht ist Voraussetzung für die Erstattung der in Deutschland gezahlten Umsatzsteuer, dass eine Originalrechnung vorgelegt werden kann. Im elektronischen Verfahren reichte bis Ende 2014 hierfür die Übermittlung einer Kopie der Rechnung. Erst seit Ende 2014 sind dem Vergütungsantrag auf elektronischen Wege die Rechnungen als eingescannte Originale beizufügen.
Bundeszentralamt verweigert Erstattung der Umsatzsteuer
Das Bundeszentralamt für Steuern verweigerte einer österreichischen GmbH jedoch die Erstattung der Umsatzsteuer für 2010, da das Unternehmen lediglich eine eingescannte Kopie einer Rechnung im elektronischen Verfahren übermittelte. Als Grund nannte das Bundeszentralamt für Steuern, dass auch für die Jahre bis Ende 2014 eine Originalrechnung der elektronischen Übersendung zugrunde liegen müsse. Das elektronische Verfahren wurde eingeführt, um auch den ausländischen Unternehmen die Vorlage von Rechnungen in Papierform zu ersparen. Das bedeutet jedoch nach Ansicht des Bundeszentralamts für Steuern nicht, dass sich etwas im Hinblick auf die vorzulegenden Original-Dokumente geändert habe.
Scan der Rechnungskopie erfüllt Voraussetzungen
Das österreichische Unternehmen klagte vor dem Finanzgericht Köln und gewann. Wie das Finanzgericht mit Urteil vom 20.01.2016 entschied, reicht die Übermittlung einer eingescannten Rechnungskopie für die Erstattung der von einem ausländischen Unternehmer gezahlten Umsatzsteuer aus. Auch der Scan einer Rechnungskopie erfülle die in 2010 geltenden gesetzlichen Voraussetzungen einer beizufügenden „Kopie der Rechnung“.
Originalrechnung ab 1000 Euro erforderlich
Seit dem 30.12.2014 ist nach den deutschen Umsatzsteuervorschriften im elektronischen Verfahren die Übermittlung einer eingescannten Originalrechnung erforderlich, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1000 Euro, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoff mindestens 250 Euro beträgt. Die Originalrechnungen in Papierform müssen nur bei begründeten Zweifeln auf Anforderung des Bundeszentralamts für Steuern vorgelegt werden. Bei Fragen rund um die Erstattung von Umsatzsteuern steht Ihnen das erfahrene Steuerteam von WINHELLER gerne zur Verfügung.
FG Köln, Urteil vom 20.1.2016, Az 2 K 2807/12
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