DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Bundesrat berät über Erhöhung NPO-relevanter Freibeträge

Das Land Nordrhein-Westfalen hat einen Entschließungsantrag betreffend „steuerliche Vereinfachungen und Entlastungen für die Mitte der Gesellschaft“ in den Bundesrat eingebracht, der auch für gemeinnützige Organisationen relevant werden könnte. Sollte der Bundesrat den Antrag annehmen, würde sich die Bundesregierung mit den vorgeschlagenen Regelungen auseinandersetzen und ggf. einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.

Anhebung der Ehrenamtspauschale und des Übungsleiterfreibetrages

Die Ausübung eines Ehrenamtes bedeutet nicht zwingend den Verzicht auf eine Vergütung. Zwar steht diese nicht im Vordergrund der ehrenamtlichen Tätigkeit, doch zumindest eine Aufwandsentschädigung wird teilweise erwartet. Diese ist derzeit bis zu einem Gesamtbetrag von 720 Euro pro Jahr steuerfrei (sog. Ehrenamtspauschale). Laut Antrag soll dieser Freibetrag auf 840 Euro angehoben werden, um ehrenamtliches Engagement zu fördern.

Der daneben bestehende Übungsleiterfreibetrag soll von 2.400 auf 3.000 Euro steigen. Ziel der Erhöhung sei, vor allem Trainer von Sportvereinen, Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr und nebenberuflich in der Pflege Tätige besser vergüten zu können.

Erhöhung der Freigrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Die meisten NPOs betreiben wirtschaftliche Tätigkeiten, um ihre ideellen Aktivitäten finanzieren zu können. Gemeinnützigkeitsrechtlich ist das grundsätzlich unproblematisch, jedoch unter Umständen steuerpflichtig. Nonprofit-Organisationen profitieren hierbei von einer Freigrenze in Höhe von 35.000 Euro, bis zu der Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerfrei bleiben. Der Antrag sieht nun eine Erhöhung dieser Grenze auf 45.000 Euro vor. Bis zu dieser Grenze können übrigens auch jetzt schon sportliche Veranstaltungen durchgeführt werden, ohne dass diese steuerpflichtig wären. Allerdings betrifft diese schon heute geltende Ausnahme im Grunde nur Teilnahme- und Eintrittsgebühren, nicht aber den in der Praxis wichtigen Verkauf von Speisen und Getränken oder Werbung.

Der Antrag aus NRW liegt derzeit zur Beratung im Finanzausschuss des Bundesrates. Parallel zu diesem Antrag existiert ein weiterer, der von mehreren Ländern getragen wird und ausschließlich die Erhöhung der Freigrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die Chancen stehen also nicht schlecht, dass zumindest dieser Punkt auch umgesetzt werden wird.

Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen, BR-Drucksache 309/18

Weiterlesen:
Altenheim kann Fahrern den steuerfreien Übungsleiterfreibetrag bezahlen
Rundumberatung für Ihre gemeinnützige Organisation

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *