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Altenheim kann Fahrern den steuerfreien Übungsleiterfreibetrag bezahlen

Nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannten Einrichtung können bis zur Höhe von 720 Euro jährlich steuerfrei sein, unter Umständen sogar bis zu 2.400 Euro. Für den höheren Freibetrag gelten besondere Anforderungen an die Tätigkeit, deren Überprüfung sich nun ein Altenheim vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg unterziehen musste. Es hatte für nebenberuflich tätige Fahrer im Krankentransportdienst den Freibetrag von 2.400 Euro angewendet, das zuständige Finanzamt sah dessen Voraussetzungen jedoch nicht als erfüllt an.

Fahrer transportierten Patienten zur Tagespflege

Die allesamt aus bürgerschaftlichem Engagement für die Altenpflegeeinrichtung tätigen Fahrer waren für den Transport von alten und gebrechlichen Menschen von ihrer Wohnung zur Tagespflege und zurück beschäftigt. Sie halfen den Fahrgästen beim Ein- und Ausstieg sowie bei der Versorgung mit ggf. benötigten Sauerstoffgeräten und waren zusätzlich für Sofortmaßnahmen bei Notfallsituationen geschult.

Für ihre Tätigkeit erhielten sie eine stundenweise Aufwandsentschädigung, die je Fahrer den jährlichen Freibetrag von 2.400 Euro nicht überstieg. Aus diesem Grund sah der Träger der Altenpflegeeinrichtung von der Abführung von Lohnsteuer ab, da der sog. Übungsleiterfreibetrag des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) unterschritten werde und die Vergütung damit steuerfrei sei. Das Finanzamt sah dies jedoch anders und nahm den Arbeitgeber für die nicht abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG seien nicht erfüllt gewesen, vielmehr sei lediglich der Freibetrag in Höhe von 720 Euro nach § 3 Nr. 26a EStG anwendbar.

Strengere Voraussetzungen für höheren Freibetrag

Der Unterschied zwischen § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG liegt neben der Höhe der Steuerbefreiung vor allem in den zu erfüllenden Voraussetzungen. Der Freibetrag in Höhe von 720 Euro jährlich nach § 3 Nr. 26a EStG kann in Anspruch genommen werden, wenn eine nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen Einrichtung ausgeübt wird. Damit kommt dieser Freibetrag für steuerbegünstigte Nonprofit-Organisationen stets in Betracht.

Der Freibetrag in Höhe von 2.400 Euro jährlich nach § 3 Nr. 26 EStG hingegen erfordert eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter (daher die allgemeine Bezeichnung als „Übungsleiterfreibetrag“), Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit und damit eine besondere Nähe zu den steuerbegünstigten Zwecken des Auftraggebers. Daneben kommen auch künstlerische Tätigkeiten oder die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen in Betracht. Nach Ansicht des Altenheimes lag eine solche Pflegetätigkeit vor, sodass der höhere Freibetrag zu gewähren war.

Stellt der Transport alter Menschen eine Pflegetätigkeit dar?

Das FG musste daher entscheiden, ob der Transport alter und kranker Menschen bereits eine nebenberufliche Pflege oder bloß eine Hilfstätigkeit darstellt, für die der erhöhte Freibetrag nicht in Betracht kommt. Es nahm dafür die Intention des Gesetzgebers in den Blick, der mit der Einführung und im Laufe der Jahre erfolgten Erhöhung dieses Freibetrages die Motivation der Bürger erhöhen wollte, sich ehrenamtlich zu engagieren. In diesem Sinne müsse der Begriff der Pflege weit ausgelegt werden. Pflege im Sinne dieser Vorschrift seien daher sämtliche persönlich zu erbringenden Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens. Hierunter falle auch die Aufrechterhaltung der Mobilität entsprechend eingeschränkter Personen und damit letztlich auch der Transport von alten Menschen zu Einrichtungen der Tagespflege. Das Altenheim hatte den erhöhten Freibetrag folglich korrekt angewendet und war nicht zur Nachzahlung von Lohnsteuer verpflichtet.

Voraussetzungen für Freibetrag genau prüfen

Sowohl ehrenamtlich Tätige als auch gemeinnützige Nonprofit-Einrichtungen profitieren von der Anwendbarkeit der Freibeträge. Während 720 Euro jährlich stets steuerfrei bleiben, sollte vor Anwendung des Freibetrags in Höhe von 2.400 Euro genau geprüft werden, ob die hierfür geforderten Voraussetzungen auch wirklich erfüllt sind. Andernfalls droht die Nachzahlung von Lohnsteuer, die meist auf Grundlage der ungünstigsten Steuerklasse VI berechnet und vom Arbeitgeber eingefordert wird. Daneben kommt auch die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.03.2018, Az. 3 K 888/16

Weiterlesen:
Übungsleiterfreibetrag nur für nebenberuflich Tätige
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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