Keine Erheblichkeitsschwelle bei DSGVO-Schadensersatz?

Schadensersatz als Sanktion nach der DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ermächtigt Aufsichtsbehörden dazu, hohe Bußgelder zu verhängen. Diese Bußgelder können weitaus höher ausfallen als zuvor. Seit Inkrafttreten der DSGVO beschäftigt dies Unternehmen. Weniger Aufmerksamkeit schenkten sie dagegen einer weiteren Sanktionsmöglichkeit, welche die DSGVO für Verstöße vorsieht: der Schadensersatz. Auch Schadensersatzklagen, mit denen DSGVO-Verstöße geltend gemacht werden, können für Unternehmen teuer sein.

Voraussetzungen und Umfang des Schadensersatzes unklar

Die DSGVO sieht vor, dass jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Dabei ist die Geltendmachung von immateriellen Schäden wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen besonders relevant. Derzeit sind jedoch weder die Voraussetzungen noch der Umfang eines solchen Schadensersatzes eindeutig geklärt.

Erheblichkeitsschwelle der Gerichte

Die Gerichte sind mehrheitlich dazu übergangen, für die Ersetzbarkeit von immateriellen Schäden eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu fordern. Wird die Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht, wird kein Schadensersatz gewährt. Diese Begrenzung steht jedoch im Widerspruch zu den Erwägungen der DSGVO, wonach die betroffene Person einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten soll.

Erheblichkeitsschwelle könnte wegfallen

Ob die von den deutschen Gerichten angewandte Erheblichkeitsschwelle im Einklang mit dem europäischen Recht steht, hat nunmehr der Europäische Gerichtshof zu entscheiden. Vor dem Hintergrund, dass die DSGVO eine solche Begrenzung nicht kennt und sich für einen weiten Schadensbegriff ausspricht, droht die Erheblichkeitsschwelle jedoch in Zukunft wegzufallen und somit die Haftungsausweitung für DSGVO-Verstöße.

WINHELLER berät bei DSGVO-Verstößen

Für einen rechtmäßigen Umgang mit der DSGVO und die Vermeidung von Schadensersatzansprüchen stehen Ihnen unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Datenschutzrecht gerne zur Seite.

Weiterlesen:
Datenschutzrecht
Herausforderung im Datenschutz: Datentransfer in die USA und nach Großbritannien

Diesen Artikel teilen
Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Stellenausschreibungen Blog

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80