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Energiepreispauschale: Voraussetzungen, Steuerpflicht und Ausnahmen

Energiepreispauschale: Voraussetzungen, Steuerpflicht und Ausnahmen

Immer weiter steigende Preise belasten zurzeit einen Großteil der Bevölkerung. Neben der hohen Inflationsrate muss die Allgemeinheit vor allem auch bei Strom und Gas tiefer in die Tasche greifen. Um Arbeitnehmer zu entlasten, erhalten diese künftig eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Alle wichtigen Informationen zur Energiepreispauschale finden Sie in diesem Beitrag.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Arbeitnehmer erhalten die Energiepauschale in den meisten Fällen direkt vom Arbeitgeber. Diese wird ihnen ausgezahlt, wenn sie

  • zum 01.09.2022 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und
  • der Arbeitslohn aus einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis der Steuerklassen I bis V oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Minijob) bezogen wird.

Zusätzlich müssen alle Minijobber dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich bei der gegenwärtigen Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis handelt.

Der 01.09.2022 stellt dabei jedoch keinen Stichtag für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dar. Anspruch auf die Zahlung der Energiepreispauschale hat jede Person, die im Laufe des Jahres 2022 irgendwann alle Voraussetzungen erfüllt hat.

Auszahlung im Wege der Steuererklärung

Kann keine direkte Auszahlung über den Arbeitgeber erfolgen, weil etwa zum Stichtag des 01.09.2022 kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, gehen Begünstigte trotzdem nicht leer aus. Diese haben die Möglichkeit, die Energiepreispauschale über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend zu machen. Ein gesonderter Antrag ist hierfür jedoch nicht nötig.

Keine Hilfe für Rentner und Steuerpflichtige ohne deutschen Wohnsitz

Pensionäre sowie Rentner hingegen dürfen sich nicht auf eine Unterstützung freuen. Diese erhalten keine Zahlung. Auch Arbeitnehmer ohne Wohnsitz bzw. ständigen Aufenthalt in Deutschland sind von der Pauschale ausgeschlossen.

Energiepreispauschale ist steuerpflichtig

Daneben gibt es einen weiteren Haken. Genauso wie der normale Arbeitslohn, muss die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro versteuert werden. Diese wird als „sonstige Einkünfte“ gem. § 22 Nr. 3 EStG anhand des persönlichen Einkommensteuersatzes versteuert. Die Freigrenze in Höhe von 256 Euro pro Jahr findet auf die Pauschale allerdings keine Anwendung. Das bedeutet: Faktisch erhalten alle Begünstigten einen geringeren Betrag als 300 Euro ausgezahlt.

Weitere Informationen zum Thema Energiepreispauschale sind auf der Seite des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu finden. Dort wurde ein Fragenkatalog (FAQs) zu dieser Thematik veröffentlicht.

WINHELLER berät rund um das Thema Energiepreispauschale

Sie haben Fragen zur Auszahlung der Pauschale? Sie sind sich unsicher, ob Sie Anspruch auf Zahlung der Entlastung haben? Sie sind Arbeitgeber, und es bestehen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Auszahlung? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns. Unser erfahrenes Beraterteam steht Ihnen bei Ihrem Anliegen zur Seite.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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