Gesetz besiegelt Ende des ewigen Widerrufsrechts

Bisher konnten Verbraucherdarlehensverträge auch noch viele Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden, wenn die Bank es versäumt hatte, den Kunden ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren. In diesem Zusammenhang sprach man u.a. vom sogenannten ewigen Widerrufsrecht. Dem ist der Gesetzgeber nun entgegengetreten.

Ewiges Widerrufsrecht erlischt

Am 21.03.2016 trat ein neues Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft. Wie erwartet, sieht dieses vor, dass das Widerrufsrecht u.a. bei Verbraucherdarlehen zukünftig ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsabschluss erlöschen wird.

Auch Altverträge betroffen

Dabei ist es unerheblich, ob über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde. Das Erlöschen wird auch rückwirkend für spezielle Altverträge, namentlich für Verbraucherdarlehensverträge, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, gelten. Für diese wird es hinsichtlich des Erlöschens eine kurze Übergangsfrist von drei Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geben, wenn das Widerrufsrecht aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung eigentlich fortbesteht. Derartige Widerrufsrechte werden spätestens am 20.06.2016 erlöschen.

Es gilt daher, schnell zu prüfen, ob eigene Darlehensverträge noch widerruflich sind, bevor das Widerrufsrecht unwiederbringlich erlischt. Unsere spezialisierten Anwälte sind Ihnen dabei gerne behilflich.

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Porträt vom Autor

Dr. Annette Wagemann

Dr. Annette Wagemann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät Unternehmen und deren Manager umfassend zu wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Bei WINHELLER ist sie auf die rechtliche Strukturierung von Geschäftsmodellen, Corporate Governance und Compliance spezialisiert.

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