Das Steueränderungsgesetz, das nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten im Wesentlichen zum 01.01.2017 in Kraft treten wird, lässt darauf hoffen, dass die elektronische Zuwendungsbestätigung (eZB) bald auch in der Praxis zum Einsatz kommen kann. Die gesetzlichen Weichen sind jedenfalls gestellt.
eZB bisher nicht nutzbar
Das am 12.05.2016 vom Bundestag – und inzwischen auch vom Bundesrat (17.06.2016) – verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat in den Medien relativ großen Anklang gefunden. Diese berichteten hauptsächlich über die geplante vollautomatisierte Bearbeitung von Steuererklärungen, die Verlängerung der Abgabefristen und die automatischen Verspätungszuschläge. Nur stiefmütterlich behandelt wurden hingegen die für gemeinnützige Körperschaften relevanten Änderungen in Bezug auf die elektronische Zuwendungsbestätigung. Im Gesetz ist die eZB schon seit 2009 verankert. Tatsächlich genutzt werden konnten die Möglichkeiten aber nicht, weil die Finanzverwaltung die erforderlichen Schnittstellen bisher nicht zur Verfügung gestellt hat.
eZB bald auch in der Praxis
Der Gesetzgeber macht nun aber Druck: Die Änderung des § 50 EStDV, der u.a. die eZB regelt, und die Grundintention des Gesetzes, das Besteuerungsverfahren digital auf Vordermann zu bringen, sprechen dafür, dass die elektronische Zuwendungsbestätigung nun bald auch in der Praxis zum Einsatz kommen wird.
Vorhaltepflicht entfällt
Während nach aktuell noch gültiger Rechtslage die Spender die Zuwendungsbestätigungen im Original ihrer Steuererklärung beilegen müssen, sind diese künftig nur noch vorzuhalten und erst auf Aufforderung des Finanzamtes vorzulegen. Die Vorlagepflicht wandelt sich also zu einer bloßen Vorhaltepflicht. Entscheidet sich der Spender für die eZB, entfällt auch diese Vorhaltepflicht. Wer als Spender die eZB nutzen möchte, muss den Zuwendungsempfänger bevollmächtigen, die Zuwendungsbestätigung an das Finanzamt zu übermitteln. Er muss ihm auch seine Steuer-ID mitteilen. Zuständig ist dann das Finanzamt des Zuwendungsempfängers; die Daten werden dort vom Finanzamt des Spenders abgerufen. In diesem Fall entfällt auch die Pflicht für die Zuwendungsempfänger, eine Kopie der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren.
Archivierungsfrist für Zuwendungsbestätigungen
Die Archivierungspflicht für die elektronisch übermittelten Daten wird 7 Jahre betragen. Sie kommt zu den ohnehin bestehenden Archivierungspflichten für nicht elektronische Zuwendungsbestätigungen hinzu, so dass gemeinnützige Organisationen künftig doppelte Archivierungsfristen zu beachten haben.
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BT-Drucks. 18/7457
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