Drittstaatenzweigstellen in der EU: Neue Regeln ab 2027

Abbild des europäischen Kontinents

Banken und Finanzinstitute aus Nicht-EU-Staaten müssen sich auf weitreichende regulatorische Änderungen einstellen. Mit der CRD VI-Richtlinie führt die EU erstmals ein einheitliches Regelwerk für sogenannte Drittstaatenzweigstellen ein. Ziel ist es, bisherige Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen und regulatorische Schlupflöcher zu schließen.

Die neuen Vorgaben werden in Deutschland durch das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) in das Kreditwesengesetz (KWG) überführt. Die wesentlichen Regelungen gelten ab dem 11.01.2027.

Warum die EU die Regeln für Drittstaatenzweigstellen vereinheitlicht

Bislang regelte jeder EU-Mitgliedstaat den Marktzugang von Banken und Finanzinstituten aus Drittstaaten eigenständig. Während einige Länder vergleichsweise strenge Anforderungen stellten, erlaubten andere einen deutlich einfacheren Zugang zum europäischen Markt.

Diese Unterschiede führten dazu, dass manche Institute gezielt Mitgliedstaaten mit besonders niedrigen regulatorischen Hürden als Eintrittstor in die EU nutzten. Diese sogenannte Regulierungsarbitrage soll durch ein europaweit harmonisiertes Mindestregelwerk künftig verhindert werden.

Wann Drittstaatenbanken künftig eine lizenzierte Zweigstelle benötigen

Die wichtigste Neuerung betrifft den grenzüberschreitenden Vertrieb von Kernbankdienstleistungen innerhalb der Europäischen Union.

Ab dem 11.01.2027 dürfen Drittstaateninstitute solche Dienstleistungen grundsätzlich nicht mehr gegenüber EU-Kunden anbieten, ohne über eine physische, lizenzierte Zweigstelle (Drittstaatenzweigstelle, Third-Country Branch, TCB) im jeweiligen Mitgliedstaat oder ein reguliertes Tochterinstitut innerhalb der EU zu verfügen. Entscheidend ist dabei, in welchem Mitgliedstaat der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Die Staatsangehörigkeit des Kunden spielt keine Rolle.

Der Begriff der Kernbankdienstleistungen wird durch Verweis auf Anhang I Nummern 1, 2 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) definiert. Darunter fallen das

  • Einlagengeschäft (Nr. 1),
  • Darlehensgeschäfte (Nr. 2) sowie
  • Bürgschaften und Kreditzusagen (Nr. 6)

Wegen des Verweises auf die europarechtliche Vorgabe ist zu erwarten, dass sich die Verwaltungspraxis der BaFin bei der Auslegung der entsprechenden Bankgeschäfte in Deutschland, an die europäische Vorgabe angleichen wird.

Welche Aufsichtsanforderungen für Drittstaatenzweigstellen künftig gelten

Mit der CRD VI werden europaweit einheitliche Mindeststandards für die Beaufsichtigung von Drittstaatenzweigstellen eingeführt.

Diese sind 

  • Klassifizierung nach Risiko:
    Zweigstellen werden je nach Größe und Risiko in zwei Klassen (Class 1 und Class 2) eingeteilt.
  • Finanzielle Auflagen:
    Systemisch wichtigere Zweigstellen (Class 1) müssen feste Mindestkapitalausstattungen (Dotationskapital) und eigene Liquiditätspuffer vorhalte
  • Strenge Governance:
    Die Anforderungen an das Risikomanagement und die interne Organisation werden an EU-Standards angepasst (in Deutschland z. B. über die MaRisk der BaFin).
  • Strengere Governance-Anforderungen: Auch die Anforderungen an:
    • Risikomanagement,
    • interne Kontrollen,
    • Compliance-Strukturen und
    • Geschäftsorganisation
      werden stärker an die bereits bestehenden europäischen Aufsichtsstandards angeglichen. Dies geschieht in Deutschland über die MaRisk der BaFin.
  • Kein Europäischer Pass

Warum Drittstaatenzweigstellen keinen Europäischen Pass erhalten

Trotz der Harmonisierung bleibt ein wesentlicher Unterschied zu Instituten aus EU-Mitgliedstaaten bestehen.

Drittstaatenzweigstellen erhalten ausdrücklich keinen Europäischen Pass. Das bedeutet: Eine genehmigte Zweigstelle in Deutschland darf ihre Dienste weiterhin nur in Deutschland anbieten. Möchte das Institut beispielsweise auch Kunden in Frankreich bedienen, muss es dort eine separate Zweigstelle gründen oder ein vollreguliertes EU-Tochterinstitut errichten. Drittstaatenunternehmen, die eine Tätigkeit in mehreren EU-Mitgliedstaaten planen, müssen somit ggf. mehrere Drittstaatenzweigstellen gründen.

 Welche Ausnahmen weiterhin bestehen

Auch unter dem neuen Regime bleiben einige Ausnahmen erhalten.

  • Reverse Solicitation
    Wendet sich ein Kunde aus der EU ohne vorherige Ansprache oder Werbung eigeninitiativ an ein Drittstaateninstitut, bleibt dies grundsätzlich zulässig. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörden diese Ausnahme weiterhin sehr restriktiv auslegen werden.
  • Interbankendienstleistungen
    Bank- und Finanzdienstleistungen, die gegenüber einem zugelassenen deutschen CRR-Kreditinstitut erbracht werden, bleiben weiterhin nicht erlaubnispflichtig.
  • Konzerninterne Geschäfte
    Geschäfte innerhalb derselben Unternehmensgruppe profitieren auch künftig vom sogenannten Konzernprivileg.
  • Wertpapierdienstleistungen nach MiFID II
    Die Pflicht zur Errichtung einer Zweigstelle gilt nicht für bestimmte Wertpapierdienstleistungen, die unter die Vorgaben der MiFID II fallen.
  • Bestandsschutz für Altverträge (Grandfathering)
    Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 abgeschlossen wurden, genießen grundsätzlich Bestandsschutz und können in der Regel weiterhin abgewickelt werden.

Welche Folgen die neuen Regeln für Institute haben

Betroffene Institute sollten die Auswirkungen der neuen Vorschriften frühzeitig analysieren.

  • Bestehende Freistellungen verlieren an Bedeutung
    Einige internationale Banken, insbesondere aus der Schweiz, nutzen bislang Freistellungen nach § 2 Abs. 5 KWG für den Zugang zum deutschen Markt.
    Soweit diese Freistellungen Kernbankdienstleistungen betreffen, werden sie künftig unter dem neuen CRD-VI-Regime nicht mehr zulässig sein.
  • Geschäftsmodelle und Vertriebsstrukturen müssen überprüft werden
    Drittstaateninstitute müssen prüfen, ob sie:
    • eine eigene EU-Zweigstelle errichten,
    • bestehende EU-Tochtergesellschaften nutzen oder
    • ihre Marktstrategie innerhalb der EU neu strukturieren.
  • Höhere regulatorische Anforderungen
    Die neuen Vorgaben führen zu einer stärkeren Vereinheitlichung der europäischen Aufsicht. Bisherige nationale Ausnahmeregelungen oder Erleichterungen einzelner EU-Länder fallen weg. Dadurch steigen die Anforderungen an Kapitalausstattung, Liquiditätsmanagement und interne Governance.
  • Analyse bestehender Verträge
    Institute sollten rechtzeitig überprüfen, welche Vertragsverhältnisse von Übergangsregelungen und Bestandsschutzregelungen erfasst werden.

Warum Institute bereits jetzt handeln sollten

Auch wenn die neuen Regelungen erst Anfang 2027 vollständig greifen, sollten betroffene Institute frühzeitig handeln. Insbesondere empfiehlt sich die Prüfung,

  • bestehender Freistellungen,
  • betroffener Kundenbeziehungen,
  • erforderlicher Lizenzierungsmaßnahmen sowie
  • organisatorischer und regulatorischer Anpassungen.

Wer den Handlungsbedarf frühzeitig identifiziert, kann spätere Einschränkungen im Geschäftsbetrieb vermeiden und die notwendigen Genehmigungsprozesse rechtzeitig vorbereiten.

Beratung zu Drittstaatenzweigstellen durch WINHELLER

WINHELLER berät Drittstaatenbanken sowie Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zu Drittstaateninstituten zu den Auswirkungen der neuen Regulierung.

Unsere Unterstützung umfasst insbesondere:

  • Begleitung bei Widerrufen bestehender Freistellungen nach § 2 Abs. 5 KWG
  • Unterstützung bei Re-Lizenzierungsverfahren
  • Errichtung von Drittstaatenzweigstellen in Deutschland
  • gesellschafts-, aufsichts- und steuerrechtliche Strukturierung
  • Antragstellung und Durchführung des Lizenzverfahrens 
  • Erstellung der erforderlichen Antragsunterlagen und Vertragsdokumentation
  • Kommunikation mit BaFin und weiteren Aufsichtsbehörden
  • Implementierung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation
  • Übernahme von Compliance-, Geldwäsche- und Datenschutzfunktionen, einschließlich der des externen Compliance-, Geldwäsche- und Datenschutzbeauftragten.

Kommen Sie gern jederzeit mit Ihren Fragen auf uns zu. Unsere Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht stehen Ihnen zur Verfügung.

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Porträt vom Autor

Dr. Annette Wagemann

Dr. Annette Wagemann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät Unternehmen und deren Manager umfassend zu wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Bei WINHELLER ist sie auf die rechtliche Strukturierung von Geschäftsmodellen, Corporate Governance und Compliance spezialisiert.

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