Unternehmen, die digitale Güter wie Software auf elektronischem Wege und insbesondere über das Internet vertreiben, müssen besondere umsatzsteuerliche Vorschriften beachten. Grundsätzlich müssen sie die fällige Umsatzsteuer in dem Land entrichten, in dem der Kunde ansässig ist.
Das bedeutet z.B. für einen deutschen Unternehmer, der ein digitales Buch über das Internet an einen Privatkunden aus Schweden verkauft, dass er die in Schweden anfallende Umsatzsteuer an den schwedischen Fiskus abführen muss. Insbesondere für kleinere Unternehmen ist es aber schwierig, sich einen Gesamtüberblick über die mehrwertsteuerlichen Vorschriften in der Europäischen Union zu verschaffen.
Bei Umsätzen bis 10.000 Euro wird Umsatzsteuer am Sitz des Unternehmens fällig
Gerade Unternehmen mit relativ geringen Umsätzen im EU-Ausland wird nun geholfen. Am 01.01.2019 ist der sogenannte Digitalpakt in Kraft getreten, mit dem die entsprechenden umsatzsteuerlichen Vorschriften überarbeitet wurden. Von nun an können Unternehmen die Umsatzsteuer auch bei elektronischen Leistungen wie gewohnt bei ihrem lokalen Finanzamt entrichten. Jedenfalls gilt dies unter zwei Voraussetzungen.
Zunächst darf der Unternehmer eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat haben. Außerdem dürfen die Umsätze in anderen Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr die Schwelle von 10.000 Euro nicht überschritten haben und im aktuellen Jahr nicht überschreiten.
Erleichterte Ortsbestimmung bei Umsätzen bis 100.000 Euro
Eine weitere Erleichterung wurde für Umsätze bis zu 100.000 Euro eingeführt. Mussten bisher zur Bestimmung des Empfängerortes zwei sich nicht widersprechende Beweismittel wie
- Rechnungsanschrift,
- IP-Adresse oder
- Ort des verwendeten Bankkontos
ermittelt werden, reicht für Unternehmer, die nicht mehr als 100.000 Euro pro Jahr in anderen Mitgliedstaaten umsetzen, nunmehr ein Beweismittel aus. Dies ist insbesondere für Unternehmen günstig, die ihre Produkte gegen Kryptowährungen verkaufen. Denn in diesen Fällen liegt außer der IP-Adresse des Kunden üblicherweise kein zweites Beweismittel vor, da z.B. eine verwendete Bitcoin-Adresse keinen Aufschluss über den Herkunftsort gibt.
WINHELLER unterstützt Startups und Unternehmen bei umsatzsteuerlichen Pflichten
Gerade für kleinere Unternehmen im digitalen Bereich stellen diese Änderungen eine enorme Entlastung dar. Dennoch bleibt es auch weiterhin erforderlich, seine Umsätze ins europäische Ausland zu verfolgen. Das Abführen der Umsatzsteuer ins Ausland kann relativ bequem über das Bundeszentralamt für Steuern als sogenannter Mini One Stop Shop erfolgen.
Ab dem 01.01.2021 wird die Frist für diese MOSS-Erklärung zudem auf den 30. des Folgemonats verlängert, statt wie bisher auf dem 20. zu liegen. Unsere erfahrene Steuerabteilung unterstützt Sie gerne dabei, ihre umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen.
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