Dienstwagen in gemeinnützigen Organisationen: Privatnutzung und steuerliche Folgen

Hologramm eines Autos

Der BFH stellt klar, dass bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer die private Nutzung eines Dienstwagens steuerlich auch dann vermutet werden kann, wenn der Anstellungsvertrag ein ausdrückliches Privatnutzungsverbot enthält. Entscheidend ist nicht, was auf dem Papier steht, sondern ob das Verbot tatsächlich kontrolliert und durchgesetzt wird.

Gemeinnützigkeit und tatsächliche Geschäftsführung bei Dienstwagenüberlassungen

Die Überlassung eines Firmenwagens an Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder ist auch bei gemeinnützigen Organisationen üblich. Steuerlich und gemeinnützigkeitsrechtlich kommt es jedoch entscheidend darauf an, ob die Privatnutzung wirksam gestattet wurde, wer das Fahrzeug nutzt und ob die tatsächliche Handhabung mit den vertraglichen Regelungen übereinstimmt.

Der BFH hat sich in zwei Beschlüssen vom 17.12.2025 erneut mit der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge durch Alleingesellschafter-Geschäftsführer befasst. Im Mittelpunkt stand jeweils die Frage, ob trotz eines ausdrücklichen Privatnutzungsverbots von einer tatsächlichen Privatnutzung ausgegangen werden konnte. Die Einzelheiten des Anscheinsbeweises und die Möglichkeiten seiner Widerlegung haben wir bereits im Beitrag „Privatnutzung von Firmenwagen: So können NPOs den Anscheinsbeweis widerlegen“ dargestellt.

Nutzung eines Dienstwagens durch Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Dem Verfahren lag der Fall einer GmbH zugrunde, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer vertraglich keinen Dienstwagen privat nutzen durfte. Die Gesellschaft stellte ihm dennoch einen Pkw der gehobenen Mittelklasse zur Verfügung und trug sämtliche Fahrzeugkosten. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Darüber hinaus bestanden keine organisatorischen Maßnahmen, die eine Privatnutzung wirksam hätten kontrollieren oder gar verhindern können.

Das Finanzamt ging deshalb von einer privaten Nutzung aus und rechnete der Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) hinzu. Im konkreten Fall bewertete das Finanzamt die angenommene Privatnutzung anhand der 1-Prozent-Regelung mit 4.000 Euro und rechnete diesen Betrag als vGA außerbilanziell hinzu. Daneben versagte das Finanzamt mangels Nachweises der nahezu ausschließlich betrieblichen Nutzung eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG.

Der BFH verwarf die Revision zwar aus formalen Gründen als unzulässig. Von besonderer Bedeutung sind jedoch die Ausführungen des Gerichts zur materiellen Rechtslage. Für die hier beschriebene Konstellation hält der I. Senat des BFH daran fest, dass bei einem zur Verfügung stehenden betrieblichen Pkw der Anscheinsbeweis für eine Privatnutzung greifen kann. Ein vertragliches Verbot genügt für sich genommen nicht, wenn es tatsächlich weder kontrolliert noch durchgesetzt wird. Der BFH grenzt diese körperschaftsteuerrechtliche Beurteilung ausdrücklich von der lohnsteuerrechtlichen Rechtsprechung zu gewöhnlichen Arbeitnehmern ab. Der I. Senat hat seine bisherige Rechtsprechung damit ausdrücklich bestätigt und sogar bekräftigt.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei gGmbH: Verstoß gegen Gemeinnützigkeit

Wird die private Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, kommt eine vGA in Betracht. Bei einer steuerbegünstigten gGmbH bleibt es dann nicht bei einer körperschaftsteuerlichen Korrektur. Die Vorteilsgewährung an den Gesellschafter kann zugleich einen Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und der ausschließlichen Verwendung der Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke begründen.

Wichtig ist dabei die Trennung zweier Prüfungsebenen: Selbst wenn die Gesamtvergütung einschließlich eines rechnerischen Fahrzeugvorteils noch angemessen wäre, fehlt es bei einer verbotenen Privatnutzung an einer vertraglichen Grundlage für die Zuwendung. Eine angemessene Gesamtvergütung legitimiert daher nicht ohne Weiteres eine tatsächlich gewährte, aber nicht vereinbarte Zusatzleistung.

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Während eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einer normalen Kapitalgesellschaft „nur“ körperschaftsteuerliche Folgen auslöst, berührt sie bei einer gemeinnützigen GmbH unmittelbar die Anforderungen der Selbstlosigkeit nach § 55 AO. Der Vorteil für den Gesellschafter-Geschäftsführer kann als unzulässige Mittelverwendung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 AO eingeordnet werden.
Zwar führt nicht jede einzelne Beanstandung automatisch zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Der BFH hat in anderen Entscheidungen betont, dass Bagatellverstöße grundsätzlich anders zu bewerten sind als systematische oder wiederholte Verstöße. Dennoch sollten Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsgremien dieses Risiko keinesfalls unterschätzen.

Ein bloßes Privatnutzungsverbot genügt nicht. Entscheidend sind wirksame und dokumentierte Kontrollmechanismen. Für gemeinnützige Organisationen stellt sich anschließend die weitere Frage, welche Rechtsfolgen sich aus einer tatsächlich erfolgten Privatnutzung ergeben.

Unbefugte Privatnutzung durch einen Fremdgeschäftsführer

Ist der Nutzer nicht an der Gesellschaft beteiligt, fehlt es grundsätzlich an der für eine vGA erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Veranlassung. Damit ist die Privatnutzung jedoch nicht automatisch gemeinnützigkeitsrechtlich unproblematisch.

Die Organisation muss vielmehr prüfen, ob ihr gegen den Geschäftsführer ein Ersatz- oder Rückforderungsanspruch zusteht, ob dieser Anspruch tatsächlich verfolgt wird und ob ein Verzicht hierauf seinerseits als zusätzlicher Vergütungsvorteil zu behandeln ist. Außerdem kann eine unangemessene oder rechtsgrundlose Begünstigung des Geschäftsführers gegen § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO verstoßen.

Gerade für gGmbHs ist diese Abgrenzung praktisch bedeutsam: Geschäftsführer sind häufig nicht selbst Gesellschafter, weil die Geschäftsanteile etwa von einem Verein oder einer Stiftung gehalten werden. Das Risiko einer vGA und das Risiko einer gemeinnützigkeitsschädlichen Mittelverwendung sind deshalb nicht deckungsgleich.

Die Wertungen des BFH lassen sich zudem auf Vereine und Stiftungen übertragen. Zwar gibt es dort keine verdeckte Gewinnausschüttung im technischen Sinne. Die Frage, ob Organmitglieder unangemessene Vorteile erhalten haben und dadurch gegen die Selbstlosigkeit verstoßen wird, stellt sich jedoch in vergleichbarer Weise. Für Vorstände gemeinnütziger Vereine und Organmitglieder von Stiftungen kann die Problematik sogar unmittelbarer sein. Entscheidend ist hier nicht die Frage einer vGA, sondern ob die Nutzung des Fahrzeugs auf einer wirksamen Vergütungsregelung beruht oder eine unzulässige Begünstigung des Organmitglieds und damit eine Mittelfehlverwendung im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO darstellt.

Corporate Governance, Vergütungsgestaltung und Haftung im Nonprofit-Bereich

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Entscheidung auch im Zusammenhang mit Vergütungsgutachten und der Corporate Governance gemeinnütziger Organisationen. Der BFH macht deutlich, dass ein Dienstwagenvorteil nicht deshalb unbeachtlich wird, weil die Privatnutzung vertraglich ausgeschlossen wurde. Ist die Privatnutzung wirksam als Teil einer zulässigen Vergütung vereinbart, ist ihr Wert bei der Prüfung der Gesamtvergütung zu berücksichtigen. Fehlt dagegen eine entsprechende Rechtsgrundlage oder wird ein Privatnutzungsverbot tatsächlich nicht durchgesetzt, kann darin eine unzulässige Begünstigung der Organperson liegen.

Auch hier ist deshalb zwischen der Angemessenheit der Vergütung und dem Rechtsgrund der konkreten Vorteilsgewährung zu unterscheiden.

Aus Governance-Sicht sollten zuständige Gremien daher frühzeitig entscheiden, ob eine Privatnutzung erlaubt oder ausgeschlossen werden soll. Wird sie gestattet, sollte dies transparent geregelt und steuerlich korrekt bewertet werden. Wird sie ausgeschlossen, müssen wirksame Kontrollmechanismen etabliert und dokumentiert werden.

Gemeinnützigkeit und Dienstwagennutzung

Die Entscheidungen des BFH zeigen einmal mehr: Nicht jede Privatnutzung eines Dienstwagens führt zu denselben steuerlichen Konsequenzen. Für gemeinnützige Organisationen kommt es entscheidend darauf an, wer das Fahrzeug nutzt, auf welcher Grundlage die Nutzung erfolgt und ob der Fahrzeugvorteil im Vergütungssystem der Organisation angemessen berücksichtigt wird.

Unser NPO-Team unterstützt gemeinnützige Organisationen bei der Gestaltung von Dienstwagenregelungen, der Überprüfung von Vergütungssystemen und der gemeinnützigkeitsrechtlichen Bewertung bestehender Nutzungskonstellationen.

BFH, Beschluss v. 17.12.2025, I R 33/23 (Parallelbeschluss zu BFH v. 17.12.2025, I B 17/24)

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Porträt vom Autor

Dr. Isabella Löw

Rechtsanwältin Dr. Isabella Löw ist am Standort Frankfurt am Main in unserem Nonprofitteam tätig. Sie berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen.

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