Die Auflage nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Jugendgerichtsgesetz (JGG), wonach der Jugendliche einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung leisten muss, kann vom Richter nicht dahingehend ausgelegt werden, der Geldbetrag könne auch an die Staatskasse fließen.
Einen interessanten, wenn auch nicht überraschenden Beschluss erließ kürzlich der Zweite Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg.
Das Landgericht hatte einen Jugendlichen wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt und ihm die Auflage nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG erteilt, 400 EUR an die Staatskasse zu zahlen. Auf die Revision des Angeklagten hob das OLG das Urteil auf.
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG verlange, so das OLG, dass der Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu entrichten sei. Der Staat sei eine solche ersichtlich nicht. Aus erzieherischen Gründen habe sich der Gesetzgeber im Jugendstrafrecht ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass ein Geldbetrag einer gemeinnützigen Einrichtung zufließen müsse und nicht dem Staat. Dem Jugendlichen sei eine finanzielle Einbuße eher verständlich zu machen, wenn sie einer gemeinnützigen Einrichtung zugute komme, deren Ziele er anerkenne. Der Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts war daher fehlerhaft.
An welche konkrete Einrichtung der Betrag zu entrichten sei, sei vom Tatrichter zu entscheiden – möglichst nach Anhörung des Verurteilten. Um eine entsprechende Einrichtung zu bestimmen, verwies das OLG die Sache an das Landgericht zurück.
OLG Nürnberg, Urteil v. 12.12.2007, Az. 2 St OLG Ss 222/07