Manche Körperschaften des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) unterhalten neben ihrer hoheitlichen Tätigkeit weitere Einrichtungen, die über wirtschaftliche Tätigkeiten Einnahmen erzielen. In solchen Fällen nennt man die öffentliche Körperschaft „Trägerkörperschaft“ und die wirtschaftlich tätige Einrichtung „Betrieb gewerblicher Art“ (BgA). Solche Betriebe können zu einer partiellen Steuerpflicht der Trägerkörperschaft führen.
Um die Verhältnisse zwischen Trägerkörperschaft und einem BgA zu regeln, werden oft bestimmte Verträge zwischen beiden Einrichtungen abgeschlossen. Allerdings können diese Verträge zu einer nicht unerheblichen Steuerfalle werden.
Interne Vereinbarung zwischen BgA und Träger essenziell
Verluste innerhalb eines BgA können zugunsten des übrigen Vermögens der Trägerkörperschaft bei der Gewinnermittlung abgezogen werden. Dabei wird allerdings fingiert, der BgA sei eine 100%ige Tochtergesellschaft des Trägers. Daher sind – wie auch bei Vereinbarungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft – (interne) Vereinbarungen zwischen dem BgA und dem Träger grundsätzlich anzuerkennen.
Allerdings darf eine interne Vereinbarung nicht dazu führen, dass der Betrieb der öffentlichen Hand gegenüber einem privatwirtschaftlichen Gewerbebetrieb steuerlich begünstigt wird.
Ausnahme: Miet- und Pachtzinsen
Eine Ausnahme gilt jedoch für Vereinbarungen, aufgrund derer eine Trägerkörperschaft ihren BgA mit Miet- oder Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter belastet, die der Trägerkörperschaft gehören und wesentliche Betriebsgrundlagen des BgA sind.
Würde ein Gesellschafter ein Grundstück an seine Gesellschaft vermieten, so käme es zu einer Betriebsaufspaltung und der Gesellschafter hätte diese Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Aufgrund der Steuerfreiheit der Trägerkörperschaft würde hierdurch der BgA privilegiert.
Ausnahme: Interne Darlehen
Eine weitere Ausnahme sind interne Darlehn zwischen Trägerkörperschaft und BgA. Diese werden zur Finanzierung der aus Eigenmitteln der Trägerkörperschaft bestrittenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wesentlicher Betriebsgrundlagen des BgA vereinbart.
Auch hier würde die Trägerkörperschaft begünstigt, da sie die – im Gegensatz zu privatwirtschaftlichen Gewerbebetrieben – die Schuldzinsen nicht versteuern müsste.
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