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Datenschutz: Das ist beim Einsatz von Trackingtools zu beachten

Datenschutz: Das ist beim Einsatz von Trackingtools zu beachten

Für die einen bedeutet die Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) die Stärkung der Privatsphäre von Nutzern vor datenhungrigen Unternehmen und für andere ist sie ein bürokratischer Brocken, der für innovative Unternehmen unnötige Kosten verursacht. Diese Gegensätze kollidieren vor allem im Bereich des Onlinemarketings miteinander, für den eine Vielzahl von Trackingtools existieren.

Einsatz von Trackingtools im Onlinemarketing

Als Trackingtools haben sich unter anderem das E-Mail-Tracking unter Einsatz von Web-Beacons (auch Zählpixel genannt) sowie das Mousetracking etabliert.

Beim E-Mail-Tracking erhält der Werbetreibende eine Benachrichtigung, wenn der Nutzer den ihm zugsendeten Newsletter öffnet, zu welchem Zeitpunkt das geschieht sowie die entsprechende IP-Adresse des Nutzers. Ebenfalls ist für den Werbetreibenden erkennbar, auf welchen Link der Nutzer klickt, wodurch Rückschlüsse auf die Popularität von Produkten gezogen werden können.

Darüber hinaus ist für Onlineanbieter von Interesse, ob ihre Webseite benutzerfreundlich ausgestaltet ist und in welchen Bereichen noch Verbesserungsbedarf besteht, um durch möglichst barrierefreie Angebote ihren Absatz zu fördern. Hierfür kommen vor allem Mousetrackingtools zum Einsatz, die die Mausbewegungen nachverfolgen und aufzeichnen. Mit den gesammelten Informationen können die Besucherinteraktionen mit der jeweiligen Webseite untersucht und die Webseite entsprechend angepasst werden.

Vorteile von Trackingtools

Das Ziel dieser Tools ist die Sammlung möglichst vieler Informationen über das Nutzerverhalten auf Webseiten oder bei der Verwendung von Apps. Nach ihrer Analyse und Auswertung dienen die aggregierten Daten als Grundlage zur Schaltung von Werbung, die sich an den Interessen von bestimmten Nutzergruppen orientiert.

Hürden im Datenschutz

Aufgrund der Möglichkeit, mittels Trackingtools unterschiedliche Informationen miteinander zu verknüpfen, werden an deren Einsatz gesteigerte Anforderungen gestellt. Zum einen müssen Werbetreibende und Webseitenanbieter die Nutzer umfangreich und transparent über deren Einsatz aufklären (z.B. in der Datenschutzerklärung). Zum anderen ist die Einwilligung der Nutzer für den Einsatz des jeweiligen Trackingtools einzuholen, und zwar vor der Datenerhebung.

Nutzer können Einwilligung widerrufen

Ein Knackpunkt, der die Einholung von Einwilligungen im Onlinemarketing unattraktiv macht, ist der Umstand, dass die Nutzer ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können. Mit der Konsequenz, dass die gesammelten Daten gelöscht werden müssten und damit unbrauchbar für künftige Werbekampagnen wären.

Ob das Erfordernis der Einwilligung umgangen werden kann, indem IDs verwendet werden, die lediglich Aufschluss über das Verhalten von Nutzern geben, ohne sie zu direkt zu identifizieren, muss im Einzelfall entschieden werden. Dieses Vorgehen kann aber nur empfohlen werden, wenn die erhobenen Daten in einem Maße anonymisiert sind, dass das Risiko einer zukünftigen RE-Identifikation unwahrscheinlich ist.

Hohe Bußgelder bei Datenschutzverstößen

Da Datenschutzverstöße beim Onlinemarketing mit Bußgeldern geahndet werden können und in diesem Bereich eine große Rechtsunsicherheit herrscht, sollten nicht unüberlegt unbekannte Trackingtools eingesetzt werden, die eine detaillierte Aufschlüsselung des Nutzerverhaltens versprechen.

Bei der Auswahl eines datenschutzkonformen Trackingtools, das Ihren Wünschen entspricht, können wir Ihnen gern weiterhelfen.

Weiterlesen:
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Neues Bußgeldmodell für DSGVO-Verstöße

Michael Rudolf Kissler

Rechtsanwalt Michael Rudolf Kissler berät als Of Counsel in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht, Compliance, IT-Recht und Datenschutz. Zu seinen Mandanten gehören insbesondere FinTechs, Start-ups, mittelständische Unternehmen und Unternehmer.

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