DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Das diskriminierungsfreie Bewerbungsverfahren

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet Arbeitgeber zur Beseitigung bereits eingetretener Diskriminierungen sowie zu ihrer präventiven Vermeidung. Der folgende Beitrag gibt Hinweise zur diskriminierungsfreien Gestaltung des Bewerbungsverfahrens und damit zur effektiven Minimierung von Haftungsrisiken.

Überblick über die Benachteiligungsmerkmale und Rechtsfolgen

§ 1 AGG nennt als Benachteiligungsmerkmale die Rasse, die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion, die Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter sowie die sexuelle Ausrichtung. Erfährt ein Beschäftigter (zu denen gem. § 6 I 2 AGG auch der Bewerber zählt) aus einem dieser Gründe eine weniger günstige Behandlung als ein anderer Bewerber, dann liegt eine (unmittelbare) Benachteiligung und zugleich eine Verletzung des Benachteiligungsverbots gem. § 7 I AGG vor.

Dies löst unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Aus § 15 I AGG ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz, sofern der Arbeitgeber die Benachteiligung mindestens fahrlässig verursacht hat und ein (Vermögens-)Schaden nachweisbar ist. Daneben existiert mit § 15 II AGG ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Entschädigung für einen erlittenen immateriellen Schaden. In Abgrenzung zum Vermögensschaden macht dieser zwar nicht ärmer, bedeutet aber dennoch eine Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter. Hier wird das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des diskriminierten Bewerbers relevant.

Haftungsträchtiges Bewerbungsverfahren

Seit einiger Zeit nehmen Diskriminierungsklagen gegen Bewerbungsverfahren deutlich zu. Diese sind erfolgreich, wenn Indizien eine diskriminierende Nicht-Berücksichtigung des Klägers bei der Stellenbesetzung vermuten lassen. Selbst wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, steht diesem der beschriebene immaterielle Entschädigungsanspruch zu, der gem. § 15 II 2 AGG auf drei Monatsgehälter beschränkt ist.

Ausschreibungsverfahren

Bereits im Vorfeld des Bewerbungsverfahrens ist Sorgfalt geboten. Insbesondere obliegt dem Arbeitgeber die Prüfpflicht, ob der freie Arbeitsplatz mit Schwerbehinderten besetzt werden kann (§ 81 I 1 SGB IX). Bereits die ausgebliebene Abfrage der Bewerberdaten der Agentur für Arbeit ist ein Indiz für die Benachteiligung wegen einer Behinderung.

Stellenanzeige

Die diskriminierungsfreie Ausschreibung eines Arbeitsplatzes ist präventive Organisationspflicht des Arbeitgebers (§ 11 AGG). Hier kommt es sehr häufig zu Formulierungen, die eine Altersdiskriminierung indizieren, wie etwa „Berufsanfänger“, „Young Professionals“, oder „Junior Consultant“. Vermieden werden sollte zudem die Beschreibung des Teams oder Unternehmens als „jung“.

Bewerbungsgespräch

Während die Frage nach der konkreten gesundheitlichen Eignung für die geplante Tätigkeit zulässig ist, indizieren Fragen nach Erkrankungen, Leiden oder gar ausdrücklich einer Behinderung des Bewerbers eine Diskriminierung wegen Behinderung. Fragen nach Schwangerschaft, bestehenden Kinderwünschen oder Elternzeitplänen indizieren eine Diskriminierung wegen des Geschlechts.

AGG-Compliance

Eine sogenannte „AGG-Compliance“ im Bewerbungsverfahren leistet einen effektiven Beitrag zur Haftungsminimierung. Wir beraten Sie gern zur Gestaltung tragfähiger Organisationsmaßnahmen und schildern Ihnen die Vorteile einer Compliance-Beratung.

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *