Darlehen in der Familie: Niedrige Zinsen können zu Schenkungsteuer führen

Zwei Hände überreichen sich Staffelstab in Gold

Ein Darlehen innerhalb der Familie kann Vermögen flexibel sichern und der nächsten Generation Chancen eröffnen. Wird der Zinssatz jedoch zu niedrig angesetzt, kann der Zinsvorteil bereits bei Auszahlung des Darlehens Schenkungsteuer auslösen.

Beispiel: So wird das Darlehen zur Steuerfalle

Großmutter Astrid möchte ihre Enkelin Laura beim Ausbau ihres Unternehmens unterstützen. Sie gewährt ihr ein Darlehen über 1.200.000 Euro. Vereinbart werden 1,25% Zinsen jährlich, eine unbestimmte Laufzeit und eine Kündigungsmöglichkeit nach fünf Jahren.

Das klingt nach einer fairen Lösung: Laura erhält Liquidität zu günstigen Konditionen und Großmutter Astrid erzielt weiterhin laufende Erträge. Steuerlich kann diese Gestaltung jedoch deutlich teurer werden als erwartet.

Liegt der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen beispielsweise bei 3,25%, beträgt der jährliche Zinsvorteil 24.000 Euro (2% * 1.200.000). Dieser Vorteil kann als freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und damit als schenkungsteuerpflichtige Schenkung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gelten. Der Bundesfinanzhof bestätigt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei einem nicht marktüblich verzinsten Angehörigendarlehen gerade der Vorteil aus der verbilligten Kapitalnutzung maßgeblich ist.

Gänzlich anders sieht der Bundesfinanzhof die Situation hingegen, wenn eine Forderung zinslos gestundet wird, da nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in einem solchen Fall keine Darlehensvaluta zur Verfügung gestellt wird (sehen Sie hierzu bitte auch unseren Text: Übertragung von Immobilien: BFH setzt neue Maßstäbe zu zinslosen Ratenzahlungen)

Schenkungsteuer trotz Darlehensrückzahlung: Warum der Zinsvorteil sofort zählt

Bei einer unbestimmten Darlehenslaufzeit wird der jährliche Zinsvorteil nicht lediglich Jahr für Jahr betrachtet. Für die Bewertung wird er kapitalisiert. Im Grundsatz ist der Jahreswert mit dem Faktor 9,3 gemäß § 13 Abs. 2 BewG zu vervielfachen.

Im Beispiel führt ein jährlicher Vorteil von 24.000 Euro zu einer Schenkung von 223.200 Euro (24.000 * 9,3). Damit wäre der persönliche Freibetrag einer Enkelin von regelmäßig 200.000 Euro gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG bereits allein durch die günstigen Darlehenskonditionen überschritten.

Die Folge kann eine Schenkungsteuer sein, obwohl das Darlehen vollständig zurückgezahlt wird und tatsächlich kein Euro des Darlehensbetrags verschenkt wurde. Besonders relevant ist dies bei hohen Finanzierungsvolumina, langfristigen Familienfinanzierungen und wiederholten Vermögensübertragungen innerhalb von zehn Jahren.

Marktzins und sorgfältige Dokumentation entscheiden

Für die Bestimmung des steuerpflichtigen Zinsvorteils ist immerhin nicht stets der gesetzliche Bewertungszins von 5,5% gemäß § 15 Abs. 1 BewG anzusetzen. Steht für ein vergleichbares Darlehen ein niedrigerer marktüblicher Zinssatz fest, ist dieser niedrigere Wert maßgeblich. Vergleichbar müssen insbesondere Laufzeit, Tilgung, Kündigungsrechte, Besicherung, Verwendungszweck und Bonität sein.

Das schafft Chancen, verlangt aber eine belastbare Dokumentation: Allgemeine Hinweise auf günstige Kapitalmarktzinsen genügen nicht. Sinnvoll sind die Einholung aktueller Bankangebote, die Vornahme nachvollziehbarer Marktvergleiche, ein Heranziehen der Bundesbankstatistiken und eine schriftliche Begründung der gewählten Konditionen.

Auch die Einkommensteuer nicht vergessen!

Ertragsteuerlich muss das Darlehen einem Fremdvergleich standhalten, da Zinszahlungen anderenfalls ggf. nicht abzugsfähig sind. Der zugrundeliegende Vertrag sollte zivilrechtlich wirksam geschlossen und tatsächlich genauso durchgeführt werden, wie er vereinbart wurde. Entscheidend sind insbesondere klare Regelungen zu Laufzeit, Tilgung, Zinsfälligkeit und Sicherheiten.

Großmutter Astrid versteuert die tatsächlich vereinnahmten Zinsen grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG. Laura kann gezahlte Darlehenszinsen nur dann steuerlich geltend machen, wenn das Darlehen betrieblich oder zur Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte eingesetzt wird und die Angehörigenvereinbarung steuerlich anerkannt wird. Bei einer privaten Verwendung scheidet ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug regelmäßig aus. Mit anderen Worten: Nutzt Laura das Darlehen zur Finanzierung Ihres Start-ups oder einer fremdvermieteten Wohnung, kann sie die Schuldzinsen steuerlich geltend machen. Nutzt sie das Geld zur Bestreitung des privaten Lebensbedarfs oder zur Finanzierung der eigengenutzten Wohnung, hat sie keinen steuerlichen Vorteil.

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Besondere Vorsicht gilt, wenn Geld zunächst geschenkt und anschließend als Darlehen zurückgewährt wird. Ist beides wirtschaftlich miteinander verknüpft, erkennt das Finanzamt das Darlehen ertragsteuerlich nicht an. Dann können die Zinszahlungen weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten in Abzug gebracht werden.

Schenkung rechtzeitig beim Finanzamt anzeigen

Auch wenn voraussichtlich keine Steuer anfällt, besteht bei einer Schenkung grundsätzlich eine Anzeigepflicht. Nach § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG müssen sowohl die Beschenkte Laura als auch die Schenkerin Astrid den Erwerb innerhalb von drei Monaten schriftlich beim zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt anzeigen. Bei notariell oder gerichtlich beurkundeten Schenkungen gelten Ausnahmen, wobei für bestimmte Vermögenswerte besondere Regeln bestehen.

Die Anzeige sollte nicht deshalb unterbleiben, weil der persönliche Freibetrag vermeintlich ausreicht. Frühere Erwerbe innerhalb von zehn Jahren können bei der Steuerberechnung zusammenzurechnen sein.

Nicht erklärte Zinsvorteile rechtzeitig korrigieren

Wurde ein schenkungsteuerlich relevanter Zinsvorteil bislang nicht angezeigt oder erklärt, sollte der Sachverhalt unverzüglich geprüft und bereinigt werden. Auch wer nachträglich erkennt, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dadurch Steuern verkürzt werden können, muss dies gemäß § 153 Abs. 1 AO unverzüglich anzeigen und richtigstellen.

Besteht der Verdacht einer bereits vorsätzlich oder leichtfertig begangenen Steuerverkürzung, kann eine Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich sein. Sie kann nur unter engen Voraussetzungen strafbefreiend wirken und muss für die betreffende Steuerart vollständig sein. Eine Selbstanzeige sollte daher niemals ohne eine vorherige steuerliche und steuerstrafrechtliche Prüfung abgegeben werden.

WINHELLER unterstützt bei rechtssicherer Gestaltung

Ein Angehörigendarlehen ist kein Standardvertrag. Es verbindet Nachfolgeplanung, Liquiditätssteuerung und steuerliche Risiken. Eine rechtzeitig abgestimmte Gestaltung kann helfen, unerwartete Schenkungsteuer zu vermeiden und einen gewünschten Vermögenstransfer sauber umzusetzen.

Gerne prüfen wir für Sie die Marktüblichkeit der Konditionen, entwickeln passende Vertragsregelungen und stimmen Darlehensgestaltung, Schenkungsplanung und unternehmerische Finanzierung aufeinander ab. Gerade vor Auszahlung größerer Beträge lohnt sich eine genaue Analyse.

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Porträt vom Autor

Ilgis May

Ilgis May ist als Senior Tax Consultant Teil unserer Teams Kryptosteuer sowie Internationales Steuerrecht am Standort Frankfurt am Main. Er unterstützt unsere Mandanten unter anderem im Bereich des Steuerstrafrechts und bei Betriebsprüfungen.

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