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CTFC stuft Bitcoin als Waren ein

Einmal mehr erweisen sich die Vereinigten Staaten von Amerika als Vorreiter in Sachen rechtlicher Einordnung und Regulierung von Bitcoin. Vor zwei Wochen hat die U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC) die Handelsplattform Coinflip angewiesen, den Betrieb einzustellen. Dabei stufte sie Bitcoin und andere virtuelle Währungen als „Commodity“ ein. Sie stehen damit regulatorisch anderen Waren wie Öl und Weizen gleich.

Terminkontrakte dienen der Spekulation und Absicherung

Coinflip bot seinen Kunden Terminkontrakte auf Bitcoin an. Diese sogenannten Futures erlauben es, auf den zukünftigen Bitcoinpreis zu wetten. Die Parteien eines Terminkontrakts vereinbaren, zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft eine bestimmte Menge Bitcoin zu einem bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.

So kann man das Recht vereinbaren, seine Bitcoin in der Zukunft zu dem Preis zu verkaufen, der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt. Fällt der Bitcoinpreis unter diese Marke, kann man seinen Bestand somit ohne Wertverlust verkaufen. Da man für einen solchen Vertrag nur ein Bruchteil des Vertragswertes im Voraus zahlen muss, eignet sich dieses Instrument zur günstigen Absicherung des eigenen Bitcoinvermögens gegen Preisschwankungen. Man kann dies aber auch zur sogenannten Hebelung ausnutzen, indem man sich mit geringem Einsatz das Recht sichert, eine große Menge Bitcoin zu kaufen. Liegt der Bitcoinpreis zum Termin höher, ergibt sich aus der Differenz der eigene Profit.

Regulierung in Deutschland noch unklar

Aufgrund dieser spekulativen Natur von Terminkontrakten, unterliegen sie der Regulierung durch die Aufsichtsbehörden. Das deutsche Pendant zur amerikanischen CFTC ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde auch für die Beaufsichtigung des Warenterminmarktes. Diese hat Bitcoin bereits als Rechnungseinheiten eingestuft. Sie gelten somit als Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes. Das Wertpapierhandelsgesetz definiert Finanzinstrumente in § 2b WpHG jedoch anders, nämlich insbesondere als Aktien, Geldmarktinstrumente und Derivate. Der Bitcoin an sich stellt somit kein Finanzinstrument im Sinne des WpHG dar, unter dessen Regime unter anderem das Verbot des Insiderhandels und der Marktmanipulation gilt.

Sollten jedoch in Deutschland Terminkontrakte auf Bitcoin angeboten werden, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die BaFin diese als Derivat im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) WpHG ansieht. Damit wären der Behörde in solchen Fällen die Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse des WpHG eröffnet. Daneben müssten Anbieter solcher Terminkontrakte die Wohlverhaltenspflichten der § 31ff. WpHG einhalten.

Sollten Sie solche Geschäfte betreiben wollen, können unsere Experten für virtuelle Währungen eine fundierte Einschätzung der Rechtslage liefern. Dabei ist nicht nur die deutsche Gesetzgebung zu beachten. Die Regulierung durch die CFTC trifft weltweit jeden, der Terminkontrakte auch amerikanischen Staatsangehörigen anbietet.

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Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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