Das Bundeswirtschaftsministerium gewährt kleinen und mittelständischen Unternehmen wieder finanzielle Zuschüsse, um die wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie abzumildern. Unternehmen können noch bis Ende des Jahres die „Überbrückungshilfe II“ beantragen. Auch die „Überbrückungshilfe III“, die an die Überbrückungshilfe II anknüpft und diese fortführt, ist beschlossen.
Antragsberechtigt sind auch ausländische Unternehmen, sofern sie ihre Tätigkeit aus einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung ausführen und bei einem deutschen Finanzamt steuerlich geführt werden. Auch gemeinnützige Unternehmen sind antragsberechtigt.
Verbundene Unternehmen nur einmal antragsbefugt
Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit. Unselbstständig sind zum Beispiel (aber nicht ausschließlich) Tochtergesellschaften einer Konzernmutter. Bei einem solchen „verbundenen Unternehmen“ ist nur die Unternehmensgruppe als Ganzes und nur ein einziges Mal antragsberechtigt.
Prüfung im Einzelfall erforderlich
Wann ein Unternehmen als „verbunden“ gilt, richtet sich nach der EU-Definition. Laut ihr sind auch mehrere Unternehmen, die „derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören“ verbunden, sofern sie „ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind“. Besondere Probleme bereitet der Begriff des „selben oder benachbarten Marktes“, der sich wiederum nach EU-Wettbewerbsrecht richtet und stark einzelfallabhängig ist.
Unklare Rechtslage verunsichert Antragsteller
Wann ein Unternehmen als „verbunden“ gilt, ist also nicht immer eindeutig festzustellen. Diese Frage kann allerdings für das wirtschaftliche Überleben des betroffenen Unternehmens entscheidend sein. So macht es einen gewaltigen Unterschied, ob beispielsweise ein Unternehmen, das landesweit Kinos über acht selbstständige GmbHs betreibt, achtmal 150.000 Euro oder nur einmal insgesamt 150.000 Euro erhalten kann. Die Behörden sind unseres Erachtens zu Unrecht in vielen Fällen der Auffassung, dass es sich um verbundene Unternehmen handelt. Die Begründung war bislang immer schwach.
Unsere erfahrenen Anwälte helfen beim Antrag auf Überbrückungshilfe
Rechtsklarheit kann ein Rechtsgutachten sowie eine gegebenenfalls anschließende Durchsetzung des Anspruchs bringen. Es geht um viel Geld. Mit Sorge beobachten wir, dass die Behörden zunehmend Strafverfahren bei aus ihrer Sicht unberechtigten Anträgen einleiten. Auch aus diesem Grund ist eine vorherige Beratung wichtig. Gerne sind unsere Anwälte Ihnen in allen Fragen rund um die Überbrückungshilfe und bei deren Beantragung behilflich.
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