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Überbrückungshilfe für KMUs: Wann ist ein Unternehmen verbunden?

ueberbrueckungshilfe-verbundene-unternehmenSeit Oktober gewährt das Bundeswirtschaftsministerium kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) weitere finanzielle Unterstützung, um die wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie abzufedern. Die sogenannte zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Auch die dritte Phase ist schon beschlossen.

Unternehmen sollten Anträge bis 31.12.2020 stellen

Die Antragsfrist für Phase 2 endet am 31.12.2020. Die Anträge sind durch Steuerberater, steuerberatende Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zu stellen. Auch gemeinnützige Organisationen können Überbrückungshilfe bekommen.

Verbundene Unternehmen nur zusammen antragsberechtigt

Wie auch schon in Phase 1 sind allerdings nur Unternehmen bis zu einer gewissen Größenordnung antragsberechtigt. Ausgeschlossen sind Unternehmen, die Teil eines „verbundenen Unternehmens“ sind. Hier darf nur die Unternehmensgruppe einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.

Überschreitet die Unternehmensgruppe einen bestimmten Schwellenwert, gilt sie nicht mehr als KMU. Zur Frage, wann ein „verbundenes Unternehmen“ vorliegt, verweist die FAQ-Liste zur Überbrückungshilfe auf die KMU-Verordnung der EU. Weil allerdings die EU-Definition kompliziert ist und großen Interpretationsspielraum zulässt, ist dieser Verweis nicht unproblematisch und eröffnet Argumentationsspielraum.

Prüfung im Einzelfall erforderlich

Wann ein Unternehmen als „verbunden“ gilt, richtet sich nach der EU-Definition. Danach sind auch mehrere Unternehmen, die „derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören“ verbunden, sofern sie „ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind“. Besondere Probleme bereitet der Begriff des „selben oder benachbarten Marktes“, der sich wiederum nach EU-Wettbewerbsrecht richtet und stark einzelfallabhängig ist.

Unklare Rechtslage, verunsicherte Antragsteller

Wann ein Gewerbe als „verbunden“ gilt, ist also nicht immer eindeutig festzustellen. Diese Frage kann allerdings für das wirtschaftliche Überleben des betroffenen Unternehmens entscheidend sein. So macht es einen gewaltigen Unterschied, ob beispielsweise ein Unternehmen, das landesweit Kinos, Hotels, Gastronomiebetriebe, etc. über acht selbstständige GmbHs betreibt, achtmal 150.000 Euro oder nur einmal insgesamt 150.000 Euro erhalten kann.

Die Behörden vertreten unserer Erfahrung nach zu Unrecht in vielen Fällen die Auffassung, dass es sich um verbundene Unternehmen handelt. Es sind unseres Erachtens handwerkliche Fehler in den Grundlagen der Förderung vorhanden, die Erfolgschancen für einen „mehrfachen“ Anspruch bieten.

Bei fehlerhafter Antragstellung droht Strafverfahren

Vor jeder Antragstellung ist aber eine sorgsame Prüfung geboten, vor allem wenn das betroffene Unternehmen zwar in keinem offiziellen, aber in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit anderen Unternehmen steht. In Phase 1 ist es deswegen häufig dazu gekommen, dass die Bewilligungsstelle abweichend vom Antragsteller vom Vorliegen eines Unternehmensverbundes ausging. In diesen Fällen haben wir die Beobachtung gemacht, dass die Bewilligungsstelle den Antrag an die Ermittlungsbehörden weitergab, die dann Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) einleiteten. Diverse Steuerberater mussten und müssen nun ihren Mandanten erklären, warum gegen sie nun strafrechtlich ermittelt wird.

Effektive Strafverteidigung kann Einstellung erreichen

Hierbei kann sich der Beschuldigte zunächst darauf berufen, dass objektiv ein Auszahlungsanspruch bestand. Da die Frage, ab wann ein Unternehmen als „verbunden“ im Sinne der EU-Definition gilt, durchaus streitbar ist, kann bereits auf dieser Ebene eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden. Selbst wenn tatsächlich kein Auszahlungsanspruch besteht, stellt sich die Frage, ob ein deliktischer Vorsatz vorlag. Aufgrund der zweideutigen Rechtslage rund um die KMU-Definition der EU sehen wir hier gute Argumente, um der Annahme von Vorsatz entgegenzutreten.

Unser Leistungsangebot zur Überbrückungshilfe

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte unterstützen Sie bei allen Fragen der Überbrückungshilfe.

  • Wir überprüfen, ob für Ihr Unternehmen ein Anspruch auf Überbrückungshilfe besteht.
  • Wurde Ihr Antrag auf Überbrückungshilfe bereits abgelehnt, setzen wir uns gerne mit der Bewilligungsstelle auseinander und prüfen, ob eine gerichtliche Durchsetzung des Antrags sinnvoll ist.
  • Wir prüfen zudem für Sie, ob Ihr Unternehmen unter den Begriff des „verbundenen Unternehmens“ der EU fällt. Dies wirkt auch in einem potenziellen Strafverfahren entlastend.
  • Gerne übernehmen unsere erfahrenen Strafverteidiger ggf. Ihre Strafverteidigung und versuchen, noch im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erreichen.

Kommen Sie gern unter info@winheller.com mit Ihren Fragen auf uns zu, bevor die Antragsfristen ablaufen oder Ungereimtheiten zu einem Ermittlungsverfahren führen.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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