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Compliance für gemeinnützige Organisationen: Und dann kam der Aufhebungsbescheid

Für viele Nonprofit-Organisationen ist Compliance ein schwarzer Fleck, eine Modeerscheinung für große Konzerne. Doch gerade für NPOs steht das Thema heutzutage weit oben auf der Tagesordnung.

Verstärkte Prüfung gemeinnütziger Regelungen

Viele gemeinnützige Organisationen sehen sich derzeit der verstärkten Prüfung der Einhaltung der gemeinnützigen Regelungen ausgesetzt. Hintergrund ist das Ehrenamtsstärkungsgesetz, das im Jahr 2013 in Kraft getreten ist und das Gemeinnützigkeitsrecht in weiten Teilen reformiert hat. Seitdem arbeiten die Finanzämter die „Altfälle“ auf. Penibel prüft das Finanzamt die Einhaltung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften sowie der übrigen rechtlichen Vorgaben.

Compliance zur Sicherung des Gemeinnützigkeitsstatus

Seit die ersten Aufhebungsbescheide in Bezug auf die Gemeinnützigkeit aufgrund von Verstößen gegen Steuer- und Rechtsvorschriften verschickt worden sind, sehen sich viele gemeinnützige Organisationen mit der Thematik Compliance konfrontiert.

Plötzlich ist Compliance nicht mehr nur eine Modeerscheinung, sondern schlicht notwendig, um den Gemeinnützigkeitsstatus wiederzuerlangen bzw. zu behalten.

Compliance betrifft alle

Compliance ist dabei nicht nur etwas „für Große“. Denn Themen wie Sponsoring, Geschenke, Einladungen, Datenschutz, Gemeinnützigkeitsrecht sowie ordnungsgemäße Buchhaltung betreffen jeden Verein, jede Stiftung und jede gGmbH oder gUG, egal wie klein.

Compliance ist „für alle da“. Verstöße gegen Compliance-Regelungen sind immer relevant – gleich, ob die Organisation klein, mittel oder groß ist.

Compliance als Marketing für gemeinnützige Organisationen

Dabei muss man vor Compliance keine Angst haben. Im Gegenteil. Eine gute Compliance ist eine Chance für gemeinnützige Organisationen.

Eine gut funktionierende und transparente Compliance schützt den Ruf der NPO und verbessert ihn sogar. Die Redlichkeit, Ethik und Fairness jeder gemeinnützigen Organisation sind die Marke, der „corporate value“, der nach außen kommuniziert wird und Vertrauen bei den Personen schafft, ohne die jede Organisation dem Untergang geweiht wäre – bei Spendern, Förderern, ehrenamtlichen Helfern.

Gute Compliance minimiert Haftungsrisiken

Darüber hinaus reduziert bzw. eliminiert eine gut funktionierende und transparente Compliance Haftungsrisiken der gemeinnützigen Organisation sowie deren Organe und spart teure und zeitaufwändige Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt und anderen Institutionen. So können sich Vorstände und Geschäftsführer mit mehr Zeit und Elan der Zweckverwirklichung ihrer NPO widmen.

Sprechen Sie uns gerne an. Unsere Compliance-Experten beraten Sie gerne und erstellen ein individuell zugeschnittenes Konzept für Sie.

Weiterlesen:
Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes verabschiedet
Compliance für Ihre gemeinnützige Organisation: Diese Bereiche müssen Sie abdecken

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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2 Antworten zu "Compliance für gemeinnützige Organisationen: Und dann kam der Aufhebungsbescheid"

  1. Dr. Claus Hohmann sagt:

    Frage: Was ist zu tun, wenn der Kassenwart eines gemeinnützigen Vereins mit seiner eigenen (Beratungs-) Firma Leistungen erbringt, für welche er als ehrenamtlicher Vereinsvorstand verantwortlich ist ( Vereinszeitschrift) und dafür Rechnungen ausstellt?
    Wie ist das aus Compliancesicht zu beurteilen?

    • Hallo Herr Dr. Hohmann,

      grundsätzlich sind Leistungsbeziehungen zwischen dem Verein und Vereins- oder Vorstandsmitgliedern (bzw. deren Unternehmen) zulässig, sofern Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.

      Sollte im vorliegenden Fall jedoch eine satzungsmäßige Aufgabe eines Vorstandsmitglieds durch diesen auf sein eigenes Unternehmen gegen Entgelt übertragen worden sein, stellt sich die Frage, ob er bei dem hierfür notwendigen Vertragsschluss überhaupt vertretungsberechtigt gewesen ist und den Verein ordnungsgemäß vertreten konnte.

      Diese Frage kann jedoch nur auf Grundlage einer Prüfung der Satzung und der konkreten Beratungsleistungen im Einzelfall beantwortet werden. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Melden Sie sich dazu einfach unter info@winheller.com.

      Mit freundlichen Grüßen
      Johannes Fein

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