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Bundestag verabschiedet Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes

Am 1. Februar 2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes mit großer Mehrheit verab-schiedet. In seiner Entwurfsfassung trug es noch den sperrigen Titel Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GemEntBG). Bevor es endgültig in Kraft treten kann, muss aber noch – voraussichtlich Anfang März – der Bundesrat zustimmen. Das Gesetz sieht zahlreiche Änderungen in der Abgabenordnung, dem Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetz sowie im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem SGB II und dem SGB XII vor. „Den Maßnahmen ist gemein, dass sie den steuerbegünstigten Organisationen und ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierten einen flexibleren Umgang mit ideellen Mitteln ermöglichen”, heißt es in der Entwurfsbegründung der Regierungsfraktionen vom 06.11.2012.

Wichtige Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht

 

  • Nachweiserleichterung im Bereich der mildtätigen Wohlfahrtspflege: Bisher mussten mildtätige Körperschaften gemäß § 53 Nr. 2 Satz 5, 6 AO nachweisen, dass von ihnen unterstützte Personen persönlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Als Nachweise dienten z.B. ärztliche Atteste oder Einkommens- und Vermögensnachweise. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes werden die Sätze 5 und 6 des § 53 Nr. 2 AO neu gefasst: Jetzt gilt die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit bei Empfängern von Sozialleistungen als nachgewiesen; der Bezug von Sozialleistungen entbindet fortan vom Nachweis individueller Hilfsbedürftigkeit. Darüber hinaus kann auf Antrag der Körperschaft auf den Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit vollständig verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass die gemeinnützige Körperschaft ausschließlich wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen unterstützt.
  • Neues Verfahren zur Feststellung der Gemeinnützigkeit: Bisher prüften die Finanzbehörden auf Antrag der Organisation hin, ob deren Satzung die gesetzlichen Voraussetzungen der AO einhielt. Der Körperschaft wurde sodann eine „vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit“ ausgestellt. Problematisch an dieser Verwaltungspraxis war, dass erst nachträglich im Veranlagungsverfahren die Gemeinnützigkeit endgültig rechtsverbindlich bestätigt werden konnte. Mangels Verwaltungsaktqualität war ein Einspruch gegen die vorläufige Bescheinigung nicht möglich. Das neue Verfahren des § 60 a AO sieht nun die Feststellung der Satzungsmäßigkeit per Verwaltungsakt vor. Das dient der Rechtssicherheit: Gegebenenfalls kann die Körperschaft hiergegen Einspruch einlegen und den Status der Gemeinnützigkeit auch gerichtlich klären lassen.
  • Flexibilisierung zeitnaher Mittelverwendung: Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss eine Körperschaft ihre Mittel zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Bislang war eine zeitnahe Mittelverwendung gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr verwendet wurden. Steuerentlastung und Gemeinwohlförderung sollen sich so zeitlich entsprechen: Verzichtet der Staat auf Steuereinnahmen, erwartet er im Gegenzug, dass die Mittel möglichst zeitnah auch für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Fortan wird der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gelockert: Es genügt, wenn die Mittel in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahren verwendet werden. Das gibt gemeinnützigen Organisationen erheblich mehr Zeit und Spielraum für ihre Planung.
  • Ausstattung anderer steuerbegünstigter Körperschaften mit Vermögen: Künftig soll es nach dem neuen § 58 Nr. 3 AO möglich sein, dass eine gemeinnützige Körperschaft Mittel an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts weitergibt – und zwar in das Vermögen der Empfängerkörperschaft (sog. „Endowment“). Dies gilt freilich nicht unbegrenzt: Weitergegeben werden dürfen nur die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Darüber hinaus können weitere max. 15% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel weitergereicht werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Zwecke der gebenden Körperschaft mit den Zwecken übereinstimmen, die die empfangende Körperschaft aus ihren Vermögenserträgen verwirklicht. Ein typischer Anwendungsfall der Neuregelung ist die Einrichtung von Stiftungsprofessuren durch Körperschaften, die die Wissenschaft und Forschung fördern.
  • Vereinfachte Rücklagenbildung: Die Gesetzesnovelle trifft mit § 62 AO umfassende Regelungen zur Rücklagenbildung, die überwiegend den schon bisher bekannten Rücklagentatbeständen entsprechen. Erstmals wird allerdings auch die sogenannte Wiederbeschaffungsrücklage gesetzlich geregelt (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 AO). Sie ist ein Investitionspolster für die Neuanschaffung von Wirtschaftsgütern und kann grundsätzlich in Höhe der steuerlich üblichen Absetzung für Abnutzung (AfA) gebildet werden. Zu beachten ist jedoch, dass nach dem Anwendungserlass der Finanzverwaltung die Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage nur möglich ist, wenn auch tatschlich eine konkrete Wiederbeschaffungsabsicht besteht.Eine Erleichterung erfährt die Bildung notwendiger Kapitalreserven auch durch den neugefassten § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO: Ist der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unterbliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren nachgeholt werden. Das nicht genutzte Rücklagenpotential verfällt damit nicht mehr sofort.
  • Höhere Ehrenamtspauschale und höherer Übungsleiterfreibetrag: In § 3 Nr. 26 und 26 a Einkommensteuergesetz werden die Ehrenamtspauschale um 220 Euro auf 720 Euro p.a. und der Übungsleiterfreibetrag von 2.100 Euro auf 2.400 Euro p.a. aufgestockt.
  • Schließlich sieht die Neuregelung eine Anhebung der Zweckbetriebsgrenze für Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen vor. Lag diese gemäß § 67 a AO bislang bei 35.000 Euro, sieht die Gesetzesänderung nunmehr eine Grenze von 45.000 Euro vor.

Wichtige Änderungen im Stiftungs- und Vereinsrecht:

 

  • Mit dem neugefassten § 10 b Abs. 1 a Einkommensteuergesetz können zusammenveranlagte Ehegatten ihr Spendenvolumen künftig verdoppeln: Ihre Zuwendungen in den Vermögensstock von Stiftungen werden mit der Neuregelung bis zu einer Höhe von zwei Millionen Euro – statt wie bisher einer Million Euro – steuerlich begünstigt. Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung („Verbrauchsstiftung“) sind jedoch nicht abzugsfähig.
  • Verbrauchsstiftungen, die für eine bestimmte Zeit errichtet werden und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll, erfahren in § 80 Abs. 2 BGB nunmehr eine klare gesetzliche Regelung: Danach erscheint die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks auch bei einer Verbrauchsstiftung gesichert, wenn die Stiftung mindestens zehn Jahre existieren soll. Die Verbrauchsstiftung kann dann von der Stiftungsaufsichtsbehörde als rechtsfähig anerkannt werden.
  • Einen weiteren Anreiz für ehrenamtliches Engagement setzen schließlich die Neufassungen der §§ 31 a und b BGB: Genossen bisher nur ehrenamtlich tätige Vorstände von Vereinen und Stiftungen eine Haftungsprivilegierung (Haftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit), sollen künftig alle Organmitglieder von Vereinen und Stiftungen hiervon profitieren können. Außerdem sieht die Neuregelung eine Beweislastumkehr vor, die die Stellung von in Haftung genommenen Organmitgliedern im Gerichtsprozess verbessert. Vergleichbares gilt für ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder, die nicht Organmitglieder sind.
  • § 27 Abs. 3 BGB wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Mitglieder des Vorstandes (von Vereinen und Stiftungen) sind unentgeltlich tätig.“ Davon kann durch Satzung gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 BGB abgewichen werden. Die seit langem geübte Praxis wird damit nun ausdrücklich im Gesetz geregelt. Sollen Vorstände vergütet werden, und sei es nur in Höhe der Ehrenamtspauschale, bedarf dies also einer ausdrücklichen Satzungsgrundlage. Bei gemeinnützigen Körperschaften ist ansonsten die Gemeinnützigkeit in Gefahr.

Hinweis: Stimmt der Bundesrat Anfang März zu und wird das Gesetz verkündet, soll es z.T. rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft treten. Eine Ausnahme gilt aber z.B. für den neu gefassten § 27 Abs. 3 BGB, nach welchem Vorstandsmitglieder von Vereinen und Stiftungen unentgeltlich tätig sind. Damit Vereine und Stiftungen ihre Satzungen anpassen können, tritt diese Regelung erst zum 1. Januar 2015 in Kraft.

Bundestags-Drucksache 17/12123 v. 17.01.2013 (vom Bundestag gebilligter Entwurf des Finanzausschusses).

Bundestags-Drucksache 17/220 v. 01.02.2013 (Gesetzesberatung und Schlussabstimmung).

Bundestags-Drucksache 17/11316 v. 06.11.2012 (Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen).

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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