Hamas in Deutschland: Bundesregierung fordert Vereinsverbote – Was sagt das Gesetz?

Vereinsverbot Hamas 2023

In seiner Regierungserklärung vom 12.10.2023 fordert Bundeskanzler Scholz, die Hamas in Deutschland mit allen Mitteln zu bekämpfen. Wörtlich sagt er: „Zu diesen Mitteln gehören ausdrücklich auch Vereins- und Betätigungsverbote. Unser Vereinsrecht ist ein scharfes Schwert. Und dieses Schwert werden wir als starker Rechtsstaat hier ziehen“. Doch was bedeutet das in der Praxis?

Vereinsverbot als Mittel der wehrhaften Demokratie

Bereits im Grundgesetz heißt es: „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“ Umgesetzt wird dies im Vereinsgesetz. Danach können Vereine, bei denen zumindest eines der genannten Merkmale feststeht, durch Verfügung verboten werden. Zuständig für das Vereinsverbot sind die Innenministerien der Länder bzw. das Bundesinnenministerium. Mit dem Verbot geht regelmäßig die Beschlagnahme und Einziehung aller Vermögenswerte des Vereins einher.

Tatbestandsmerkmale müssen Vereinigung prägen

Damit ein Verein verboten werden kann, müssen die genannten Tatbestandsmerkmale den Charakter der Vereinigung prägen. Es reicht nicht aus, dass der Verein Kritik an einzelnen Verfassungsvorschriften äußert. Vielmehr muss der Verein einen Gesamteindruck dahingehend vermitteln, dass er aktiv und dauerhaft jedenfalls eines der Merkmale verwirklichen will. Während dies bei der Strafgesetzwidrigkeit noch relativ einfach nachweisbar ist, ist die Frage ob sich ein Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, regelmäßig eine Frage der Abwägung.

Vereine müssen Organe und Mitarbeiter kontrollieren

In der Verbotspraxis wird hierzu über einen längeren Zeitraum auf die Handlungen des Vereins und die Äußerungen der Vereinsorgane sowie dessen Mitglieder und Mitarbeiter geschaut. Ruft ein Vereinsvorstand regelmäßig in den sozialen Medien zu verfassungsfeindlichen Handlungen auf oder versieht entsprechende Einträge mit einem „Gefällt mir“ und wird dies vom restlichen Verein toleriert, ergibt sich insgesamt ein Bild, welches ein Vereinsverbot rechtfertigen kann. Vereine müssen daher Maßnahmen ergreifen, um solche Handlungen zu unterbinden, und im Zweifel den so handelnden Vorstand abberufen, Mitglieder ausschließen oder Mitarbeiter mit entsprechenden Äußerungen aus dem Verein entlassen.

Rechtsschutz ist möglich

Kommt es rechtswidrig zu einem Vereinsverbot, ist hiergegen Rechtsschutz zu den Oberverwaltungsgerichten bzw. zum Bundesverwaltungsgericht möglich. Es existiert also nur eine Tatsacheninstanz, in welcher der Verein die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entkräften muss. Ein solches Verfahren kann kompliziert und zeitraubend sein.

Weiterlesen:
Kritik an Vereinsverboten durch Meinungs- und Pressefreiheit erlaubt
Rechtsschutz gegen Vereinsverbot nur für Vereinsmitglieder

Diesen Artikel teilen
Porträt vom Autor

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

Beiträge - Profil

Stellenausschreibungen Blog

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80