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Möglicher Brexit gefährdet Passporting

Am 19. Februar berieten die Staatschefs der Europäischen Union (EU) über die Zukunft Großbritanniens in der Staatengemeinschaft. Trotz zahlreicher Zugeständnisse ist der Ausgang der Volksabstimmung über den Verbleib des Vereinigten Königreiches (UK) in der EU am 23. Juni völlig offen. Ein Austritt des Inselstaates aus der Union könnte indessen für zahlreiche Banken sowie Anbieter von Finanzdienstleistungen und Zahlungsdiensten negative Folgen haben.

Vereinfachte Finanzaufsicht bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Gefahr

Im Sinne des gemeinsamen Binnenmarktes sollen auch Banken und andere im Finanzbereich tätige Unternehmen in der gesamten EU operieren können, ohne sich in jedem einzelnen Staat lizenzieren lassen zu müssen. Damit dies funktioniert, sehen die einschlägigen europäischen Richtlinien (Bankenrichtlinie, Finanzmarktrichtlinie und Zahlungsdiensterichtlinie) vor, dass ein einmal in einem Mitgliedsstaat zugelassener Dienstleister mit dieser Zulassung in allen anderen Mitgliedsstaaten bei Einhaltung einiger weiterer Voraussetzungen agieren darf (sogenanntes „Passporting“). In Deutschland ist dies z.B. in § 53b KWG und in § 26 ZAG festgelegt.

Grundsätzlich sollte es für entsprechende Unternehmen keinen Unterschied machen, in welchem Staat sie ihre Zulassung beantragen. In der Praxis gilt die britische Aufsichtsbehörde FCA jedoch als wesentlich liberaler in ihrer Zulassungspraxis als die deutsche BaFin. Daher suchen auch Unternehmen, die vorrangig in Deutschland tätig sein wollen, oft die Zulassung in Großbritannien. Sollte das Land jedoch aus der EU austreten, wird wohl auch die Möglichkeit des Passportings für dort zugelassene Unternehmen entfallen. Auf einmal wäre eine Tätigkeit in Deutschland und im sonstigen Europa nicht mehr möglich und sogar strafbewehrt.

Zulassung in Kontinentaleuropa empfehlenswert

Angesichts dieser Unsicherheit sollten sich neu in den Markt tretende Unternehmen überlegen, ob sie eine Zulassung in UK suchen oder sich besser in Kontinentaleuropa lizenzieren lassen. Auch bereits zugelassene Firmen sollten prüfen, ob sie eine Lizenz außerhalb Großbritanniens beantragen. Nur so können sie die Folgen eines EU-Austritts für sich minimieren und ihre Tätigkeit auch nach dem 23. Juni fortsetzen.

Bei der Beantragung einer Zulassung als Bank, Finanzdienstleister oder Zahlungsdienstleister bei der BaFin unterstützen unsere auf dieses Thema spezialisierten Anwälte Ihr Unternehmen gerne. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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