
Das Steuerrecht bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steuerlich begünstigt Sachbezüge zuzuwenden. Das ist beispielsweise für jährliche Bonuszahlungen ideal. Aber ist es auch möglich, Kryptowährungen in Form eines solchen Sachbezugs steueroptimiert an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auszugeben?
Was sind Sachbezüge?
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sachbezüge Einnahmen, die nicht in Geld bestehen und die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt gewähren können. Dabei handelt es sich um Zuwendungen in Form von (Sach-)Leistungen wie z.B. Gutscheine, Warenproben oder Tankkarten. Der Wert dieser Sachbezüge wird dabei vom Arbeitgeber als geldwerter Vorteil versteuert und in der Lohnabrechnung berücksichtigt.
Also kann dadurch die Steuerlast gesenkt werden?
Ja. Monatlich gewährte Sachbezüge sind steuerfrei, sofern sie einen Höchstbetrag von 50 Euro nicht überschreiten (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Die Gewährung von Sachbezügen erschöpft sich aber nicht nur darin. Auch jährliche Boni sind z.B. über § 37b Abs. 2 EStG in Form von Sachbezügen erlaubt. So kann ein Arbeitgeber nach § 37b EStG beispielsweise die Einkommensteuer für Sachbezüge für die Arbeitnehmer bis zu einem Höchstbetrag des jährlichen Sachbezugs von 10.000 Euro über einen pauschalen Steuersatz von 30% übernehmen. Während der Sachbezug von 10.000 Euro den Arbeitgeber also ca. 13.000 Euro kostet, kommen beim Arbeitnehmer tatsächlich die vollen 10.000 Euro netto an. Das ist üblicherweise deutlich attraktiver als eine normale Bruttogehaltszahlung von z.B. 13.000 Euro, die der gewöhnlichen Besteuerung unterliegt.
Bitcoin ist kein Geld und kann daher als Sachbezug gewährt werden
Bisher weder höchstrichterlich noch durch die Finanzverwaltung geklärt ist, ob auch Bitcoin (bzw. generell Currency Token) als solche Sachbezüge gewährt werden können oder ob Currency Token eher wie Geld zu behandeln sind. Im letzteren Fall wäre es nicht möglich, Kryptowerte als Sachbezug zu gewähren.
Wir meinen: Auch Kryptowerte können als Sachbezug ausgegeben werden. Denn Bitcoin und Co. sind kein Geld im Sinne des Steuerrechts. Das hat zuletzt der BFH entschieden (BFH v. 14.2.2023, IX R 3/22, Rn. 29). Denn es ist allgemein anerkannt, dass der Währungsbegriff lediglich staatliche Währungen (Fiat) erfasst. Und Kryptowährungen verstehen sich auch schon ihrem Gründungsmythos nach als paradigmatischer „Gegenentwurf“ zu einer zentral bzw. staatlich gesteuerten Währungsverfassung. Sehr deutlich sind insoweit auch die Gesetze, z.B. § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG: Das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel in Deutschland ist danach der Euro. Ähnlich das Kreditwesengesetz: Kryptowerte sind danach digitale Darstellungen eines Werts, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle ausgegeben oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt (§ 1 Abs. 11 Satz 4 KWG).
Kryptowerte können daher nach unserer Ansicht Gegenstand von Sachbezügen sein.
Anrufungsauskunft oder verbindliche Auskunft vom Finanzamt
Da eine falsche Lohnversteuerung hohe Haftungsrisiken für den Arbeitgeber nach sich zieht, sollten Arbeitgeber, die daran interessiert sind, ihren Arbeitnehmern Kryptowährungen als Sachbezug zu gewähren, allerdings keinen Schnellschuss wagen, sondern zunächst die Abstimmung mit dem Finanzamt suchen, bevor sie Sachbezüge gewähren.
Gerne sind wir dabei behilflich und erläutern Ihrem Betriebsfinanzamt, warum Kryptowährungen als Sachbezug der Pauschalbesteuerung unterliegen können. Hierfür bieten sich entweder die sog. Anrufungsauskunft oder ein Antrag auf verbindliche Auskunft an. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin.
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